Gesamtentscheid des Amtes für Gemeinde und Raumordnung gemäss Art. 88 Abs. 6 BauG/Art. 9 KoG zur Überbauungsordnung ZBB Stadt Bern – Verkehrsmassnahmen
Die Stadt Bern publiziert gestützt auf Art. 5 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. Oktober 2009 (KUVPV, BSG 820.11) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011); Art. 12b NHG) nachfolgende Verfügung.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat in Anwendung von Art. 9 des Koordinationsgesetzes (KOG) und als Leitbehörde in Anwendung von Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. Oktober 2009 mit Datum vom 30. Oktober 2025 den folgenden Gesamtentscheid gefällt:
| 1. | Die vom Stadtrat am 17. Oktober 2024 beschlossene Überbauungsordnung (Strassenplan) Zukunft Bahnhof Bern ZBB Überbauungsordnung Verkehrsmassnahmen der Stadt Bern kombiniert mit Baugesuch wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt (Gesamtentscheid nach Art.9 KoG). |
| 2. | Dieser Gesamtentscheid umfasst weiter: |
| 2.1 | Die Bewilligung für die baulichen Anpassungen im Umfeld des Zugangs Bubenberg (Baustein 1), die Personenpassage Hirschengraben und Umgestaltung der Parkanlage Hirschengraben (Baustein 2), die baulichen und betrieblichen Anpassungen im Bereich Henkerbrünnli/Bollwerk (Baustein 3b) sowie Anpassungen im Umfeld des Zugangs Länggasse (Baustein 4). |
| 2.2 | Die Gewässerschutzbewilligung für Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung während der Bauphase gem. Art. 11 KSchG i.V.m. Art.25 KGV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. d und g KGV. |
| 2.3 | Die Ausnahmebewilligung zur Fällung kommunal geschützter Bäume gemäss Art. 3 BSchR i.V.m. Art. 16, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 3 NSchG. |
| 2.4 | Die Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen und Tiere nach Art. 14 Abs. 3, 4 und 6 NHV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG; Art. 15 NSchG, Art. 19 und 20 (bezüglich Pflanzen) und Art. 25 - 27 (bezüglich Tiere) NSchV. |
| 2.5 | Die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands durch vier Plakatwände im Bereich Neubrückstrasse nach Ein-/Ausfahrt Areal Eilgut gem. Art. 81 SG i.V.m. Art.28 BauG. |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für lnneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Die UVB-relevanten Auflagen aus dem Genehmigungsentscheid sowie der UVB können nachfolgend auf dieser Seite eingesehen werden. Die Auflageakten können unter den abgeschlossene Publikationen 2023 (Öffentliche Auflage Überbauungsordnung ZBB Stadt Bern - Verkehrsmassnahmen) und 2024 (2. Öffentliche Auflage Überbauungsordnung ZBB Stadt Bern – Verkehrsmassnahmen) eingesehen werden.
Die oben erwähnten Unterlagen können während 30 Tagen im Tiefbau Stadt Bern, Bundesgasse 38, 3001 Bern eingesehen werden.
