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Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung Warmbächliweg

Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung Warmbächliweg und Aussenraumkonzept sowie des Zonenplans Warmbächliweg – Güterstrasse gemäss Artikel 122 Bauverordnung

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die geringfügige Änderung der Überbauungsordnung Warmbächliweg (Plan Nr. 1457/1 vom 10. August 2018) und Aussenraumkonzept (Plan Nr. 1457/2 vom 10. August 2018) mit Plan Nr. 1457/3 I und Plan Nr. 1457/3 II vom 8. September 2025 und des Zonenplans Warmbächliweg – Güterstrasse (Plan Nr. 1393/2 vom 13. März 2018) mit Plan Nr. 1393/3 vom 8. September 2025 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

3. Dezember 2025 bis 9. Januar 2026

zur öffentlichen Auflage.

Gegenstand der geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung sind im Wesentlichen die Erhöhung des höchsten Punktes der Dachkonstruktion sowie die Erhöhung des zulässigen Nutzungsmasses. Zudem wird der Ein-/Ausfahrtsbereich Tiefgarage nach Nordosten verschoben. Im Zonenplan wird das zulässige Nutzungsmass angehoben sowie die zulässige Gesamthöhe angepasst.

Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00 – 12.00 / 13.30 – 17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr), im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, (Montag bis Freitag, 09.00 – 11.30 / 14.00 – 16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

Bitte beachten Sie die jeweiligen Betriebsferien der Auflagestellen während der Feiertage.

Kontakt Stadtplanungsamt: +41 31 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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