Öffentliche Auflage geringfügigen Änderung Zonenplan FC 5 Standstrasse 61, VS Breitfeld
Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung des Zonenplans der Stadt Bern und Teilrevision der Bauordnung der Stadt Bern (FC 5 Standstrasse 61, VS Breitfeld) gemäss Artikel 122 BauV
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Planungsvorlage Standstrasse 61: Geringfügige Änderung des Zonenplans mit Plan Nr. 1480/1 vom 16. Juni 2025 und Teilrevision der Bauordnung vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom
15. August 2025 bis 15. September 2025
zur öffentlichen Auflage.
Aufgrund des Mehrbedarfs an Schulraum im Nordquartier soll die bestehende Volks-schule Breitfeld um fünf zusätzliche Klassen erweitert werden. Die Planungsvorlage Standstrasse 61 schafft für diese Erweiterung die baurechtlichen Voraussetzungen. Für die betroffenen Grundstücke wird neu die Zone für öffentliche Nutzungen FC 5 (Freifläche FC 5) gelten. Die Bauten und Anlagen sind gemäss den Vorgaben flächensparend und kompakt anzuordnen. Die Änderungen ermöglichen einen Ausbau des Schulstandorts und sichern gleichzeitig die wichtige Grün- und Freifläche für das Quartier.
Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr), im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, (Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch
Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.