Baurechtliche Grundordnung
Die baurechtliche Grundordnung besteht aus der Bauordnung (Baureglement) und dem Zonenplan. Der Zonenplan (Rahmennutzungsplan) besteht aus vier Plänen: Nutzungszonenplan, Bauklassenplan, Lärmempfindlichkeitsstufenplan und Naturgefahrenplan.
Kataster öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Der ÖREB-Kataster ergänzt das Grundbuch und gibt Auskunft über die wichtigsten Beschränkungen, die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Erlasse.
Grundordnung
Die baurechtliche Grundordnung (Regelbauweise) regelt, wie und wo in der Stadt Bern gebaut werden darf. Sie ist für alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich. Über Änderungen der baurechtlichen Grundordnung befinden die Stimmberechtigten der Stadt Bern in einer Volksabstimmung. Die baurechtliche Grundordnung legt innerhalb einer Bauzone die zulässige Bauweise (Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe, Ausnützung, etc.) fest.
Bauordnung (BO) = Baureglement
Die Bauordnung enthält die Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sind und gilt ergänzend zum übergeordneten Recht. Die BO enthält auch die baupolizeilichen Vorschriften und Regelungen zur Altstadt.
Die Bauordnung ist an die interkantonal harmonisierten Baubegriffe und Messweisen gemäss der kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) angepasst.
Anhang zur Bauordnung (Revision der Bauordnung, Inkraftsetzung am 1. August 2019)
Im Anhang zur Bauordnung finden Sie die Planbeilage betreffend der Änderung der Perimeter «Altstadt» und Festlegung neuer Nutzungszonen in der Altstadt gemäss Art. 76, sowie die Skizzen zu den Begriffen und Messweisen in der Stadt Bern.
Titel |
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Anhang Bauordnung (PDF, 1.5 MB) |
Rahmennutzung

Nutzungszonenplan (NZP)
Er teilt das Stadtgebiet in Baugebiete und Nicht-Baugebiete ein und legt parzellengenau die Art der möglichen Nutzung fest. Der Nutzungszonenplan zeigt, wo Wohnhäuser, Quartierzentren, Büro-, Gewerbe- und Industriebauten erstellt werden können. Er bezeichnet zudem die Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen (Schulen, Spitäler etc.) sowie Frei- und Grünflächen. Der 1976 erstmals erlassene Nutzungszonenplan der Stadt Bern wird regelmässig angepasst.

Bauklassenplan (BKP)
Der Bauklassenplan von 1989 legt das Mass der Nutzung fest. Er zeigt für jede Parzelle, welche Geschosszahl, Gebäudelänge und Gebäudetiefe gestattet ist. Die Regelungen in den einzelnen Quartieren sind so gewählt, dass sich Neu- und Umbauten harmonisch in die Nachbarschaft eingliedern.

Lärmempfindlichkeitsstufenplan (ES)
Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan legt flächendeckend für die ganze Stadt fest, welche Lärmgrenzwerte einzuhalten sind und welches Mass an Lärm für die einzelnen Grundstücks-Parzellen erlaubt ist.
Stadtplan Lärmempfindlichkeitsstufen
Hinweis: Für den Vollzug des Umweltrechts im Bereich Lärm- und Schallschutz ist die Fachstelle Bau und Lärm des Amt für Umweltschutz zuständig. Die Fachstelle sorgt bei Planungen und im Baubewilligungsverfahren für die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte im Bereich Lärm- und Schallschutz und Luftreinhaltung.
Die Belastungsgrenzwerte werden auf Bundesebene in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) festgelegt:

Naturgefahrenplan
Die Stadt Bern muss gemäss kantonalem Recht Gefahrengebiete in ihrer baurechtlichen Grundordnung ausweisen. Sie kommt dieser Verpflichtung nach, indem sie einen Naturgefahrenplan erlassen und die Bauordnung mit entsprechenden Vorschriften ergänzt hat. In den Gefahrengebieten gelten aus Sicherheitsgründen bauliche Einschränkungen.
Titel |
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Naturgefahrenplan (PDF, 22.5 MB) |

Die Baulinien
Baulinien zeigen, wo Sie auf einer Parzelle bauen dürfen und welche Bereiche Sie für öffentliche Anlagen wie Strassen, Grünstreifen, Leitungsbauten usw. frei halten müssen.
Stadplan Baulinien
Sondernutzung
Abweichungen zur baurechtlichen Grundordnung werden in Sondernutzungsplänen (Überbauungsordnung, Zone mit Planungspflicht, Uferschutzplan, Baulinie, etc.) definiert.
Überbauungsordnungen (UeO)
Eine Überbauungsordnung regelt detailliert die bauliche Gestaltung eines Areals. Sie besteht aus einem Überbauungsplan mit Vorschriften. Sie ergänzt die Grundordnung. Eine Überbauungsordnung durchläuft ein mehrstufiges Mitwirkungs- und Bewilligungsverfahren.
Genehmigte Überbauungsordnungen
Besondere Fälle
Zone mit Planungspflicht (ZPP)
In einem Gebiet, deren Überbauung für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist, kann eine Zone mit Planungspflicht festgelegt werden. Dabei ist der Planungszweck, die Art der Nutzung und das Mass der Nutzung sowie die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume zu definieren. Als weitere Vorgabe kann die Durchführung eines Wettbewerbs oder wettbewerbsähnlichen Verfahren verlangt werden.
Siehe kantonales Baugesetz, Art. 92
Planungszone
Die Planungszone bezeichnet ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden müssen. Die Planungszone wird von einer Behörde erlassen und ist sofort mit deren Erlass rechtswirksam. In einem mit Planungszone bezeichnetem Gebiet darf nichts unternommen werden, das die (zukünftige) Nutzungsplanung präjudizieren würde.
Uferschutzpläne
Der Uferschutzplan besteht aus einem Überbauungsplan mit Vorschriften und aus einem Realisierungsprogramm. Der Uferschutzplan unterscheidet das überbaute Gebiet vom unüberbauten Gebiet und erfasst das für den Schutz und den Zugang zum Ufer notwendige Uferland.