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Niederlassungspolitik des Rats

Im Unterschied zu den Handwerksgesellschaften verfolgte der Rat bis zum Ende des 15. Jahrhunderts eine offene Niederlassungspolitik.

Im Unterschied zu den Zünften (Zünfte und Gesellschaften), die sich zunehmend gegenüber der Zuwanderung auswärtiger Handwerker abschlossen, lag es im Interesse des Rats, die Niederlassung in der Stadt für Handwerksmeister wie für Handwerksgesellen möglichst offen zu halten. Dadurch sollten Qualität und Leistungsfähigkeit des städtischen Gewerbes langfristig gesichert werden. Die wachsende politische Bedeutung der Gesellschaften (Politische Bedeutung der Zünfte) ermöglichte es zwar den ökonomisch führenden Stubengesellen, einen massgeblichen Einfluss auf die Politik des Rats auszuüben. Die Venner (Venner) wie auch die meisten anderen einflussreichen Zunftmitglieder gingen seit dem ausgehenden 14. Jahrhundert jedoch keinem Handwerk mehr nach, sondern vertraten als Kaufleute und Inhaber ländlicher Grund- und Gerichtsherrschaften die Interessen der städtischen Adels- und Notabelnfamilien (Twingherren) mit denen sie auch verwandtschaftliche Beziehungen unterhielten. Zwischen den in Bern ansässigen Handwerkern und den im Kleinen Rat sitzenden Zunftmitgliedern bestanden deshalb sozial und wirtschaftlich begründete Unterschiede, die dazu führten, dass Handwerksmeister und Rat zu Beginn des 15. Jahrhunderts eine weitgehend gegensätzliche Niederlassungspolitik betrieben.

Festlegung der Aufnahmegebühren in eine Zunft

Seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert sprachen sich die führenden Ratsgeschlechter zudem wiederholt gegen eine in der Stadtverfassung garantierte Beteiligung der Handwerkerschaft an den Ratswahlen aus. Nach ihrer Meinung würde die Bildung politischer Zünfte zu dike misselinget und grossen schaden in der Stadt führen.[1] Noch in der Handwerksordnung von 1427 betonten Schultheiss und Rat den Status der städtischen Gesellschaften als reine Handwerksvereinigungen und forderten die Handwerker auf, zu sines handwerkges stuben sich fuegen und da gesell werden, denn zu einem froemden handwerkg oder gesellschaft, des handwerkges er nit were.[2] Der Rat versuchte, den Abschliessungsbestrebungen der Zünfte (Abschliessung von Zünften und Bürgerschaft) entgegenzutreten, indem er die von den Stubengesellschaften geforderten Aufnahmegebühren regelmässig in speziellen Handwerksordnungen festlegte und durch einen Höchstbetrag begrenzte. Vor allem im 14. Jahrhundert gelang es ihm auf diese Weise, die wachsenden finanziellen Forderungen der Gesellschaften zurückzubinden und die Aufnahmebedingungen in die Zünfte weitgehend offen zu halten. Den Höhepunkt dieser Politik war die Handwerksordnung von 1392, in der Schultheiss und Rat die Aufnahmegebühren für Meister, dez vatter dez antwerchs nit meister ist gesin, auf knapp einen halben Gulden und für Gesellen auf rund einen Viertel Gulden veranschlagten. Fremde Handwerksgesellen durften sich nach dem Willen des Rats sogar ohne jegliche Abgaben in der Stadt niederlassen, wo sie werken und dienen konnten äne beschatzunge und äne win (Ratsentsetzung von 1384).[3]

Roland Gerber, 13.11.2017



[1]    SSRQ Bern I/2, Nr. 228, S. 98-101. Ein weiteres Zunftverbot ist aus dem Jahre 1392 überliefert; SSRQ Bern I/2, Nr. 222, S. 94-96. Aus dem Urkundentext von 1373 geht hervor, dass der Rat bereits während der Verfassungsreform von 1294 ein erstes Zunftverbot erliess: [...] alz es och unser vordern da har bi achtzig jaren hant eigentlich verhuetet und versehen, [...].

[2]    SSRQ Bern I/2, Nr. 230, S. 102-104.

[3]    SSRQ Bern I/2, Nr. 222, S. 94-96.

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