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Das neue Beschaffungsrecht

Ab Februar 2022 gilt für den Kanton Bern und seine Gemeinden das schweizweit harmonisierte und modernisierte öffentliche Beschaffungsrecht. Es soll für mehr Nachhaltigkeit bei öffentlichen Vergaben sorgen. Der Gemeinderat hat die städtischen Rechtsgrundlagen rückwirkend auf den 1. Februar 2022 an die neuen Vorgaben angepasst. Dabei hat er auch die Anforderungen zum Nachweis der Lohngleichheit präzisiert. Der Schwellenwert, ab welchem die Unternehmen bei städtischen Freihandvergaben Nachweise zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erbringen müssen, wird auf 50'000 Franken erhöht.

Seit 1. Februar 2022 gilt im Kanton Bern das schweizweit harmonisierte und modernisierte öffentliche Beschaffungsrecht. Der Grosse Rat hat am 8. Juni 2021 das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) verabschiedet. Damit gilt im Kanton Bern die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019). Am 17. November 2021 hat der Regierungsrat die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) erlassen und das neue Recht per 1. Februar 2022 in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen der IVöB 2019 sind bei Beschaffungen durch die Stadt direkt anwendbar.

Die Änderungen in der IVöB 2019 gegenüber der ehemaligen kantonalen Beschaffungsgesetzgebung sind in den Folien zum Webinar des Kantons Bern (PDF, 1.3 MB) einsehbar.

Was umfassen die konkreten Änderungen in der städtischen Beschaffungsverordnung?

Lohngleichheit ist ab 100'000 Franken nachzuweisen

Neu werden Auftragnehmende ab zehn Mitarbeitenden innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vergabeentscheid dazu verpflichtet, bei Aufträgen über 100'000 Franken, also ab der Stufe für ein städtisches Einladungsverfahren, einen Nachweis über die Einhaltung der Lohngleichheit von Mann und Frau vorzulegen. Der Nachweis wird zusammen mit dem « Fragebogen Nachweis Logib (PDF, 855.8 KB)» nach dem Zuschlag durch die Fachstelle Beschaffungswesen bei der Zuschlagsempfängerin eingefordert. Ein detailliertes « Merkblatt (PDF, 141.2 KB)» wird zur Verfügung gestellt. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, kann die Stadt unter anderem eine Verwarnung aussprechen, den Ausschluss vom nächsten Beschaffungsverfahren androhen oder vertragsrechtliche Sanktionen verhängen. Ein nachträglicher Widerruf des Zuschlagsentscheids oder das Aussprechen von Bussen ist hingegen nur im Fall von schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen vorgesehen. Weitere Ausführungen zur praktischen Umsetzung sind auf der Seite Informationen für Anbietende zu dem Nachweis Lohngleichheit bei städtischen Aufträgen ersichtlich.

Freihandverfahren: Beschaffungsnachweise ab 50'000 Franken

Die Stadt muss gestützt auf die kantonale Gesetzgebung prüfen, ob beauftragte Firmen ihren Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand, den Sozialversicherungen sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachkommen. Dies geschieht über die entsprechenden Nachweise. Wegen des Aufwands für die verwaltungsinterne Überprüfung und für die auftragnehmenden Firmen wird die Schwelle für das Vorbringen der Nachweise von bisher 10'000 auf neu 50'000 Franken erhöht. Mit anderen Worten: Bei Freihandvergaben unter Fr. 50'000.00 entfällt für Sie als offerierende Firma die Pflicht, Nachweise einzureichen. Selbstredend müssen die beauftragten Firmen trotzdem sämtlichen gesetzlichen Pflichten nachkommen. Der Verstoss gegen die gesetzlichen Pflichten kann je nach Schwere der Verfehlung verschiedene beschaffungsrechtliche und auch vertragsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (u.a. Verwarnung, Konventionalstrafe, Auflösung des Vertrages oder Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren für eine Dauer von bis zu 5 Jahren).

Nachhaltige Beschaffungskriterien

Der Zweck und Geltungsbereich der städtischen Beschaffungsverordnung VBW wurde ergänzt und in Anlehnung der IVöB 2019 dahingehend angepasst, dass bei öffentlichen Beschaffungen in Zukunft nicht nur der wirtschaftliche, sondern auch der ökologisch und sozial nachhaltige Einsatz der öffentlichen Mittel zu gewährleisten ist. Unter Art. 3 VBW werden neu die Grundsätze einer nachhaltigen Beschaffung aufgeführt:

  • Bei jeder Beschaffung sind neben den ökonomischen auch ökologische und soziale Beschaffungskriterien anzuwenden.
  • Werden ökologische und/oder soziale Beschaffungskriterien nicht bei den technischen Anforderungen oder bei den Eignungskriterien verlangt, werden sie beim Zuschlag mit mindestens 10 % bewertet.
  • Ein gemeinsamer Einkauf mit anderen Gemeinwesen ist dort wo sinnvoll zu prüfen.

Neu steht eine kantonale Selbstdeklaration (PDF, 552.0 KB) zur Verfügung sowie eine städtische Angebotsdeklaration (PDF, 113.2 KB). Beide Formulare sind bei sämtlichen Verfahren ab sofort anzuwenden. Alle Formulare nach neuem Gesetz können unter dem Register externe Begleitung Formulare eingesehen werden.

Weitere Informationen.

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