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8. Januar 1999 | Gemeinderat, Direktionen

Initiative "Reitschule für alle" materiell ungültig

pdb. Die am 25. Oktober 1997 mit 5241 gültigen Unterschriften in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichte Volksinitiative der Entente Bernoise "Reitschule für alle" ist vom Gemeinderat gestützt auf den Vorprüfungsbericht des kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) nach Anhörung des Initiativkomitees für ungültig erklärt worden.

Mit der Initiative sollte die planungsrechtliche Grundlage für die Erstellung eines Einkaufszentrums mit 3500 m2 Verkaufsfläche und einer Parkierungsanlage mit maximal 500 neuen Parkplätzen im Zentrum der Stadt Bern geschaffen werden. Die Voruntersuchung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat gezeigt, dass das geplante Vorhaben eine Mehrverkehrsaufkommen von 4000 Fahrten pro Tag von und zu der Reithalle verursachen würde, was zu einer erheblichen Mehrbelastung auf den Zufahrtsstrassen (100 bis 200% über der maximal möglichen Mehrbelastung) geführt hätte.

Das AGR kommt in seinem Vorprüfungsbericht zum Schluss, dass die Initiative nicht genehmigungsfähig sei, weil sie nicht umweltverträglich sei. Es hielt auch die Vorschriften bezüglich Nutzung und Parkierung für nicht genehmigungsfähig und hielt die Festlegungen der Initiative bezüglich Denkmalschutz für ungenügend, weshalb auch eine teilweise Gültigkeit der Initiative ausgeschlossen sei. Die Initiative könnte laut AGR auch dann nicht genehmigt werden, wenn sie vom Volk angenommen würde.

Gemäss Artikel 77 des Reglements über die politischen Rechte der Stadt Bern erklärt der Gemeinderat eine Initiative nach Anhörung des Initiativkomitees als ungültig, wenn sie gegen eidgenössisches und kantonales Recht verstösst. Dies trifft bei der Initiative "Reitschule für alle" nach Auffassung des AGR zu.

Der Gemeinderat ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, im Zweifelsfall müsse eine Volksinitiative nach dem Grundsatz "in dubio pro populo" zur Abstimmung gebracht werden. Die klaren Aussagen des Vorprüfungsberichts des Kantons lassen jedoch keine Zweifel zu, dass die Vorlage nicht genehmigungsfähig ist. Da selbst die Volksabstimmung daran nichts ändern könnte, verzichtet der Gemeinderat darauf, die Stimmberechtigten an die Urnen zu rufen.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann nach Artikel 93 ff. des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gemeindegesetzes i.V. mit Artikel 87 des Reglements über die politischen Rechte der Stadt Bern Gemeindebeschwerde geführt werden.

Nachdem die Ungültigkeit der Initiative feststeht, beabsichtigt der Gemeinderat, dem Stadtrat und den Stimmberechtigten so rasch wie möglich eine Sanierungsvorlage für die Gebäude der Reitschule vorzulegen.

Pressedienst der Stadt Bern

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