Totalrevision der Verordnung über das Beschaffungswesen
- der subjektive Geltungsbereich des Beschaffungsrechts wurde explizit von den Gemeinden auf deren Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen die Gemeinden beteiligt sind, ausgedehnt;
- die Gemeinden können zwar noch eigene Schwellenwerte festlegen, darüber hinaus besteht jedoch kein Raum mehr für kommunales Beschaffungsrecht;
- Beschwerdefähig sind nur noch Verfügungen im offenen, selektiven oder im Einladungsverfahren;
- die Beschwerdefrist wird von 30 auf 10 Tage verkürzt;
- Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung mehr.
Infolge der Revision des kantonalen Beschaffungsrechts musste die Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern totalrevidiert werden. Dabei ergibt sich eine wesentliche Änderung. Anders als in der geltenden Beschaffungsverordnung liegt die Kompetenz zur Auftragsvergabe bei grösseren Beschaffungen neu nicht mehr bei der Beschaffungskommission, sondern bei den Direktionen, die auf Antrag der Beschaffungskommission entscheiden. Die Beschaffungskommission bleibt somit als Beratungsorgan erhalten. Weiter ergeben sich gegenüber dem heutigen städtischen Beschaffungsrecht keine materiellen Änderungen.