Überbauungsordnung Murtenstrasse 10-66: Bessere Erschliessung
Mit der Überbauungsordnung Murtenstrasse 10-66 wird das Gebiet zwischen der Murtenstrasse und dem SBB-Areal an der Depotstrasse besser erschlossen und besser überbaubar. Der Gemeinderat hat die Abstimmungsbotschaft genehmigt. Die Volksabstimmung soll am 1. Juni 2008 stattfinden.
Anlass für die Planung der Stadt an der Murtenstrasse sind zwei Bauvorhaben des Kantons und des Inselspitals. Aufgrund des schlechten Bauzustands vieler Gebäude wird zudem in nächster Zeit mit weiteren Bauvorhaben zu rechnen sein. In einem Wettbewerbsverfahren wurde ein Konzept mit dem Namen „Mont Vully“ entwickelt. Es sieht vor, dass im Planungsgebiet drei fünfgeschossigen und ein abgestuftes, bis zu zehngeschossiges Gebäude entsteht. Dazwischen liegt das Lobhaus, das ein Schutzobjekt ist. Entlang der Murtenstrasse sind Lauben vorgeschrieben.
Im Gegensatz zum Lobhaus kann das ebenfalls schützenswerte Reihenhaus Murtenstrasse 20-30 nicht erhalten werden. Zum einen sprechen städtebauliche Überlegungen gegen den Erhalt, zum andern lässt der Bauzustand dieses Sandsteinbaues kein wirtschaftliches Projekt zu. Zwei weitere an sich erhaltenswerte Bauten dürften im Verlaufe der Zeit ebenfalls ersetzt werden, wenn das Konzept „Mont Vully“ umgesetzt wird.
Hauptachse wird umgestaltet
Die Murtenstrasse als Hauptachse wird umgestaltet. Fussgängerinnen und Fussgänger können die Strasse zukünftig an fünf Stellen (heute zwei) überqueren. Die drei Bushaltestellen bleiben erhalten. Hingegen werden eine neue Velospur und ein grosszügiger Fussweg mit Anliefermöglichkeit für die neuen Gebäude geschaffen. Die Baumreihe bleibt erhalten, wobei die meisten Bäume ersetzt werden müssen. Die 245 benötigten Parkplätze werden in einer oder zwei Sammelgaragen konzentriert.
Kosten gedeckt
Die Überbauung verursacht der Stadt Kosten, die mit Mehrwertabgaben von betroffenen Grundeigentümern und Steuereinnahmen von 500 neuen Arbeitsplätzen finanziert werden können. Wird die Überbauungsordnung in der Volksabstimmung abgelehnt, gilt weiterhin die bauliche Grundordnung der Stadt. Bei Baugesuchen ist das Bauinventar zu beachten. Die Erschliessung der einzelnen Parzellen bleibt ungeregelt und muss von Fall zu Fall entschieden werden.