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22. August 2012 | Gemeinderat, Direktionen

Abstimmung über Wohnraumschutz

Der Gemeinderat will Wohnraum weiterhin schützen

Eine Wohnung abzubrechen oder umzunutzen, ist nur mit behördlicher Bewilligung möglich. Bisher regelte dies das kantonale Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (WERG). Da es seit Ende 2011 ausser Kraft ist, will der Gemeinderat Wohnraum künftig mit einer städtischen Regelung schützen und schlägt der Stimmbevölkerung eine entsprechende Ergänzung der Bauordnung vor.

Die Stadt Bern unterstellte sich seit 1976 dem kantonalen Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (WERG). Dieses besagte, dass «Abbruch, Zweckänderung und wesentliche bauliche Umwandlung von Wohnungen nur mit behördlicher Bewilligung gestattet» sind. Durch diese Regelung sollte verhindert werden, dass Wohnungen für Büros und andere Dienstleistungen umgenutzt werden und sich der bestehende Wohnraum weiter verknappt und verteuert.

Per Ende 2011 hat der Grosse Rat des Kantons Bern das bestehende WERG aufgehoben. Dies führt dazu, dass in Bern viele Wohnungen nicht mehr vor Umnutzung oder Abbruch geschützt sind. Schätzungen gehen von mindestens 5500 Wohnungen aus. Aus diesem Grund will die Stadt diesen bisher ausschliesslich durch das WERG geschützten Wohnraum mit einer kommunalen Regelung schützen. Die bestehende Bauordnung der Stadt Bern wird dazu mit dem neuen Artikel 16a ergänzt.

Vereinfachung und Beschleunigung
Die Stadt Bern hat bei der Anwendung des WERG gute Erfahrungen gemacht. Die bisherigen kantonalen Regelungen werden daher ohne grundsätzliche Änderungen in den Artikel 16a BO übernommen. Die Vorschriften werden jedoch gegenüber dem WERG entschlackt und das Verfahren wird in das Baubewilligungsverfahren integriert. Dadurch entfällt das bisher notwendige eigenständige Bewilligungsverfahren. Der Wohnraumschutz soll ausschliesslich dann zur Anwendung kommen, wenn in der Stadt Bern Wohnungsknappheit herrscht. Aufschluss darüber gibt die Leerwohnungsziffer, die jährlich von den Statistikdiensten der Stadt Bern ermittelt wird. Der Artikel 16a ist lediglich dann in Kraft, wenn der über drei Jahre gemittelte Leerwohnungsbestand unter einem Prozent liegt.

Räumlicher Anwendungsbereich
Der Wohnraumschutz in der Stadt Bern soll in Wohnzonen (dazu gehören auch die gemischte Wohnzone, die Kernzone sowie die Obere und Untere Altstadt inklusive Gewerbe- und Wohngebiet Matte), in Schutzzonen sowie in den Dienstleistungszonen gelten. Für die restlichen Zonen im öffentlichen Interesse sowie für Industrie- und Gewerbezonen wird die neue Vorschrift hingegen nicht gelten. Wohnraum muss auch mit dem neuen Artikel 16a BO nicht in allen Fällen geschützt werden. Ausnahmen sind beispielsweise möglich, wenn die Grundeigentümerschaft das eigene Unternehmen ausdehnen möchte oder wenn der Erhalt des Wohnraums unverhältnismässig wäre.

 

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Titel Bearbeitet Grösse
Vortrag Schutz von Wohnraum (PDF, 226.3 KB) 07.12.2017 226.3 KB

Informationsdienst der Stadt Bern

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