Anpassungen bei der Verordnung zu kommerziellem Licht
Der Gemeinderat hat im Rahmen einer Teilrevision eine Anpassung der Verordnung über das kommerzielle Licht (VKL) beschlossen. Das ist notwendig, weil auf kantonaler Ebene Gesetzesänderungen vorgenommen wurden. Diese werden nun mit der städtischen Verordnung und dem Beleuchtungskonzept konkretisiert. Nach wie vor gilt beim kommerziellen Licht in der Stadt Bern das Prinzip «So viel wie nötig, so wenig wie möglich». Die Verordnung tritt per 1. Juli 2025 in Kraft.
Das Beleuchtungskonzept der Stadt Bern umfasst drei Teile: 2019 wurden Richtlinien für die öffentliche Beleuchtung erlassen, 2020 folgte die Vollzugshilfe für private Beleuchtungsanlagen und 2021 hat der Gemeinderat schliesslich die Verordnung über das kommerzielle Licht (VKL) verabschiedet. Diese regelt jene Lichtemissionen, welche durch kommerzielles Licht entstehen. Die VKL umfasst alle Arten der Reklame, die im städtischen Reklamereglement aufgeführt sind und als beleuchtete Reklameeinrichtungen ausgeführt werden können – darunter etwa Schaufenster, Leuchtreklamen aber auch Eventbeleuchtungen.
Der Gemeinderat hat mit den Anpassungen in der städtischen Verordnung und im Beleuchtungskonzept die städtische Vollzugspraxis der kantonalen Gesetzgebung definiert. Ziel ist, dass eine einheitliche und harmonisierte kommerzielle Beleuchtung auf dem Stadtgebiet erreicht werden kann, welche die Sichtbarkeit der Geschäfte gewährleistet, gleichzeitig aber auch ökologische Aspekte berücksichtigt.
Städtische Verordnung konkretisiert kantonale Gesetzgebung
Per 1. Januar 2023 traten die Änderungen des kantonalen Energiegesetzes in Kraft. Dieses besagt, dass Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten zwischen 22 und 6 Uhr auszuschalten sind. Die übergeordnete Gesetzgebung sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn betriebliche oder Sicherheitsgründe geltend gemacht werden können. Die kantonalen Regelungen werden in der städtischen Verordnung für das gesamte Stadtgebiet übernommen, jedoch räumlich differenziert berücksichtigt.
So wird das UNESCO-Weltkulturerbe der Altstadt in der Vollzugspraxis der Stadt Bern aus stadtbetrieblicher Sicht gesondert betrachtet. Kommerzielles Licht darf im
UNESCO-Perimeter unter Berücksichtigung der geltenden städtischen Vorgaben – beispielswiese betreffend die Energieeffizienz der eingesetzten Leuchtmittel oder der Lichtstärke – bis 00.30 Uhr eingeschaltet bleiben. «Der UNESCO-Perimeter ist einzigartig. Die Altstadt ist ein Ort der Kultur, des Tourismus, der Wirtschaft aber auch des Wohnens und sie muss vielen Ansprüchen gerecht werden», so Gemeinderat Alec von Graffenried. «Die Vollzugspraxis der Stadt Bern ist wichtig, weil sie in der nächtlichen Altstadt in Bezug auf kommerzielles Licht für eine einheitliche Handhabung sorgt. Überdies erreichen wir damit eine bessere Aufenthaltsqualität», sagt er weiter.
Mit der Teilrevision der VKL und den gemachten Anpassungen wird der städtische Vollzug des kantonalen Energiegesetzes mittels Verordnung geregelt. «Die Vollzugspraxis wurde unter Einbezug von Bern City, den Vereinigten Altstadtleisten sowie weiteren Akteur*innen erarbeitet. Das hat sich bewährt», sagt Adrian Stiefel, Leiter des Amts für Umweltschutz.