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Niederlassungsbewilligung

Mit einer Niederlassungsbewilligung können Sie sich unbeschränkt in der ganzen Schweiz aufhalten. Die zuständigen Behörden prüfen alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kontrollfrist weiterhin bestehen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung?

Aufenthaltsdauer in der Schweiz

Sie müssen sich seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss und ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten. Zusätzlich müssen Sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung gehabt haben.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie bereits nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung beantragen:

  • Ununterbrochen Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung B
  • Ehepartner*in oder eingetragene Partnerin / eingetragener Partner von Schweizer Staatsangehörigen
  • Ehepartner*in oder eingetragene Partnerin / eingetragener Partner von Personen mit Niederlassungsbewilligung
  • Bürger*in folgender Staaten: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan-Stadt, Vereinigte Staaten von Amerika (USA) und Vereinigtes Königreich (nur gültig für UK-Bürger*innen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, Regelung der Zulassung vor dem 01.01.2021)

Integration

  • Sie achten die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
  • Sie achten die Werte der Bundesverfassung.
  • Sie können sich im Alltag in Wort und Schrift in Deutsch verständigen (Niveau A2 mündlich, A1 schriftlich). Deutsch ist die Amtssprache in der Stadt Bern.
  • Sie nehmen am Wirtschaftsleben teil oder sind in Ausbildung.
  • Sie haben keine Vorstrafen und Betreibungen.

Wie erhalte ich die Niederlassungsbewilligung

Folgende Personengruppen haben gesetzlich Anspruch, dass die Umwandlung ihrer Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung geprüft wird.

  • Ehepartner*innen von Schweizer*innen
  • Ehepartner*innen von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
  • Partner*innen mit eingetragener Partnerschaft von Schweizer*innen
  • Partner*innen mit eingetragener Partnerschaft von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
  • Staatsangehörige von Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien

Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Umwandlung? Wir stellen Ihnen automatisch das Gesuchs Formular (PDF, 125.8 KB) zu, wenn Sie Ihre Verfallsanzeige einreichen.

Sie gehören nicht zu den oben erwähnten Personengruppen und Staatsbürger*innen? Bitte reichen Sie Ihr Gesuch (PDF, 125.8 KB) selbstständig ein. Sie müssen die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllen.

Kann ich vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung erhalten?

Sie sind besonders gut integriert? Dann besteht die Möglichkeit, Ihre Aufenthaltsbewilligung vorzeitig in eine Niederlassungsbewilligung umzuwandeln. Senden Sie uns dazu das Gesuch (PDF, 125.8 KB) und alle benötigten Dokumente per E-Mail oder Briefpost zu.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Aufenthaltsdauer in der Schweiz

Sie müssen sich seit fünf Jahren ordnungsgemäss und ohne Unterbruch mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufhalten.

Integration

  • Sie achten die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
  • Sie achten die Werte der Bundesverfassung.
  • Sie können sich im Alltag in Wort und Schrift in Deutsch verständigen (Niveau B1 mündlich, A1 schriftlich).
  • Sie nehmen am Wirtschaftsleben teil oder sind in Ausbildung.
  • Sie haben keine Vorstrafen und Betreibungen.

Weitere Informationen, besonders zu den Integrationskriterien und Sprachnachweisen finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariat für Migration.

Häufige Fragen

Warum wird ein Sprachnachweis in Französisch oder Italienisch nicht akzeptiert?

In der Stadt Bern ist die Amtssprache Deutsch. Das Gesetz sagt, dass der Sprachnachweis der am Wohnort gesprochenen Landessprache entsprechen muss.

Wie kann ich meine Niederlassungsbewilligung verlängern?

Ein bis zwei Monate vor Ablauf der Kontrollfrist Ihrer Niederlassungsbewilligung sendet Ihnen das Staatssekretariat für Migration eine Verfallsanzeige für die Verlängerung zu. Bitte beachten Sie die Anweisungen der Verfallsanzeige. Senden Sie uns alle darin erwähnten Unterlagen per E-Mail oder Briefpost zu.

Kann ich meine Niederlassungsbewilligung behalten, wenn ich länger als sechs Monate im Ausland bin?

Sie können vor der geplanten Ausreise ein Gesuch (PDF, 58.6 KB) einreichen, damit Ihre Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten wird.

Kann ich ins Ausland reisen, wenn die Kontrollfrist meiner Niederlassungsbewilligung abgelaufen ist?

Sie können bei uns ein Rückreisevisum beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihre Verfallsanzeige und alle benötigten Dokumente bei uns eingetroffen sind.

Melden Sie sich mit dem ausgefüllten Formular (PDF, 55.0 KB), einem Passfoto und Ihrem gültigen Reisepass bei uns am Schalter.

Weitere Informationen.

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