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Renten der AHV und IV

Die Renten der AHV und IV gehören zusammen mit den Ergänzungsleistungen zur 1. Säule der eidgenössischen Sozialversicherung. Sie sollen den Existenzbedarf der älteren Bürgerinnen und Bürger, der Hinterlassenen und Menschen mit einer Behinderung angemessen sichern.

Die AHV-Rente

Bei Erreichen des Rentenalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV. Reichen Sie den Antrag für Ihre Altersrente 3 bis 4 Monate vor dem Eintritt in das Rentenalter bei uns ein. Die Altersrente wird nicht automatisch ausgerichtet, sie muss angemeldet werden. Die AHV-Zweigstelle Bern-Ostermundigen prüft Gesuche auf Vollständigkeit.

Für die Berechnung und Auszahlung der Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat. Oder: diejenige Kasse, die Ihnen bereits eine Rente ausbezahlt, beispielsweise eine Invalidenrente oder Hinterlassenenrente.

Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatt*in bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten bzw. der Ehegattin auszahlt.

Die IV-Rente

Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung respektive Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist.

Für weitere Informationen wenden Sie sich direkt an die IV-Stelle des Kantons Bern oder direkt per E-Mail: info@ivbe.ch

Benötigen Sie weitere Merkblätter und Formulare, dann wenden Sie sich an die Ausgleichskasse des Kantons Bern.

Weitere Informationen.

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