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Handwerk-Parkkarte

Handwerkerinnen und Handwerker mit einem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug (Werkstatt) können Tages- oder Wochenparkkarten beziehen.

Voraussetzungen

  • Werkstatt- oder Servicefahrzeuge von Firmen und Handwerksbetrieben.
  • Die Firmenfahrzeuge müssen mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sein.
  • Das Fahrzeug ist im Fahrzeugausweis auf den Namen des Geschäftsbetriebs eingetragen. Unter der Rubrik «Geburtsdatum» dürfen keine Einträge vorhanden sein.
    Dies gilt auch für Fahrzeuge von Einzelunternehmungen.
  • Bei Fahrzeugen mit ausserkantonalen oder ausländischen Kontrollschildern ist eine Kopie des Fahrzeugausweises einzureichen.

Es gibt zwei Möglichkeiten zum Bezug: bei uns am Schalter oder online.

Parkkarte online beziehen

1. Registrieren

Sie erfassen und registrieren das Fahrzeug online.
Voraussetzungen

2. Fahrzeug vorführen

Wir vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Sie erscheinen mit dem Fahrzeug bei uns an der Predigergasse 5 für eine Sichtkontrolle.

 3. Freischalten

Wir schalten den Online-Bezug frei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 4. Parkkarte online beziehen

Sie können die Handwerk-Parkkarte online kaufen und ausdrucken.

Parkkarte am Schalter beziehen

Sie kommen mit den nötigen Unterlagen (siehe Voraussetzungen) zu uns an den Schalter.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Auflagen / Gültigkeit

Die Tages- oder Wochenparkkarte berechtigt während der Berufsausübung zum:

  • zeitlich unbeschränkten Parkieren auf gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplätzen;
  • zeitlich unbeschränkten Parkieren unter signalisierten oder auf markierten Parkverboten sowie in den Begegnungszonen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Auflagen:

  • Die Tages- oder Wochenparkkarte ist gut sichtbar (ganze bedruckte Vorderseite) hinter der Frontscheibe auf der Lenkradseite anzubringen.
  • Die Fahrverbotszeiten der Oberen Altstadt sind strikte einzuhalten, d.h. während diesen Sperrzeiten darf nicht parkiert werden, der Güterumschlag darf nicht behindert werden.
  • Zeitlich beschränkte Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen (z.B. wegen Bauarbeiten oder Veranstaltungen) sind zu beachten.
  • Besonderen polizeilichen Weisungen ist Folge zu leisten.
  • Auf signalisierten und markierten Parkfelder für Behinderte, Hotelvorfahrten sowie Taxifeldern darf nicht parkiert werden.

Hinweise:

  • Wer die Parkkarte fälscht, kopiert, abändert oder eine von Dritten hergestellte Parkkarte dieser Art verwendet oder die Parkkarte für private Zwecke ausserhalb der Berufsausübung benützt, macht sich mit den entsprechenden Gesetzesvorschriften strafbar.
  • Einmal ausgestellte Parkkarten werden weder zurückgenommen noch umgetauscht.

Weitere Informationen.

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