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Öffentliche Auflagen UeO Schwarztorstrasse / Brunnmattstrasse "Meinen-Areal"

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Überbauungsordnung Schwarztorstrasse / Brunnmattstrasse – Meinen-Areal zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Überbauungsordnung Schwarztorstrasse /  Brunnmattstrasse – Meinen-Areal (mit Erläuterungs- und Raumplanungsbericht) mit Plan Nr. 1466/2 vom 24. März 2020 gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                                      7. Mai 2020 bis 5. Juni 2020

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil 3 Mattenhof-Weissenstein. Im Süden wird der Perimeter durch die Mattenhofstrasse, im Westen durch die Brunnmattstrasse und im Norden durch die Gartenstrasse begrenzt. Im Osten grenzt es an bestehende Bebauung. Betroffen sind die nördlich der Schwarztorstrasse gelegenen Grundstücke Bern Gbbl.-Nrn. 3/54, 3/350, Teile der Grundstücke Bern Gbbl.-Nrn. 3/3819 (Schwarztorstrasse) und 3/3820 (Lilienweg) sowie die südlich der Schwarztorstrasse gelegenen Grundstücke Bern Gbbl.-Nrn. 3/55, 3/56 und 3/258. Die Parzellen sind mit Ausnahme der Schwarztorstrasse und des Lilienwegs (Stadt Bern) im Eigentum der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte. Die Überbauungsordnung ermöglicht, eine qualitativ hochwertige und nachhaltige Wohn- und Gewerbeüberbauung mit grosszügigen Freiflächen zu erstellen. Die Überbauungsordnung unterscheidet fünf Baubereiche. In den Überbauungsvorschriften wird näher definiert, welche Nutzungen in welchen Geschossen der einzelnen Baubereiche vorzusehen sind. Weiter regelt die Überbauungsordnung das Mass der Nutzung, die höchsten Punkte der Dachkonstruktion, die Grundzüge der Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufen. Auch die Zahl und Lage der Abstellplätze, die Lage der Erschliessungsanlagen, die Dachgestaltung und -begrünung und die Lage und Grösse der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Aufenthalts- und Spielbereiche sowie die Typologie und der Charakter der Aussenräume werden grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Überbauungsordnung Quartierplanung Mattenhof Teilplan West vom 25. September 1988 wird für den Wirkungsbereich der vorliegenden Überbauungsordnung aufgehoben.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Wegen des Coronavirus ist der Zugang beim Stadtplanungsamt Bern nur auf telefonische, elektronische oder schriftliche Voranmeldung mind. 24 Stunden im Voraus und nur zu den folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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