Planerlassverfahren
Der gesamte Planungsperimeter Bümpliz Höhe liegt innerhalb der rechtsgültigen Überbauungsordnung Schwabgut von 1961 und 1965. Darin ist das Gebiet als Verkehrsfläche ausgewiesen, da dazumal beabsichtigt war, eine Einmündung der Schwabstrasse/Gotenstrasse in die Bernstrasse zu erstellen.
Neu wird eine Zone mit Planungspflicht (ZPP) mit spezifischen Vorschriften festgelegt. Das Planerlassverfahren wurde vom Stadtplanungsamt der Stadt Bern 2025 gestartet und dauert voraussichtlich bis 2027/28. Die Festlegungen der ZPP sollen sich auf das Wesentliche beschränken und eine bauliche Entwicklung mit erhöhtem (verdichtetem) Nutzungsmass ermöglichen. Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt ein qualitätssicherndes Verfahren und/oder eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus (Art. 93 Abs. 1 BauG).
Für die Zone mit Planungspflicht wird ein ordentliches Planerlassverfahren nach Art. 58 ff. BauG durchgeführt. Das Verfahren beinhaltet die gesetzlich vorgegebenen Schritte der öffentlichen Mitwirkung, der kantonalen Vorprüfung, der öffentlichen Auflage, der Beschlussfassung durch den Stadtrat und der Abstimmung durch die Stimmbevölkerung sowie der Genehmigung durch den Kanton.
Die neuen Vorschriften zur Zone mit Planungspflicht ZPP Nr. 3 «Bernstrasse 38a-44, Gotenstrasse 23 (Bümpliz Höhe)» bilden zusammen mit den Planänderungen die Änderung der baurechtlichen Grundordnung. Die Vorschriften der ZPP definieren den Planungszweck, legen die Art und das Mass der Nutzung sowie Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze und weitere Vorschriften fest. Der ZPP-Perimeter ist in zwei Sektoren 3.1 und 3.2 unterteilt. Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt aufgrund der Festlegung unterschiedlicher Gebäudehöhen auf Grundlage der städtebaulichen Studie.