Familiengartenparzellen
Auch Familiengartenparzellen können als BiodiversitätsGarten ausgezeichnet werden. Da Familiengärten zum öffentlichen Raum gehören und lediglich auf Zeit verpachtet werden, gelten hier besondere Bestimmungen. Der Familiengarten bietet mitten in der Stadt einen Rückzugs- und Erholungsort im Grünen, den Sie bewirtschaften und pflegen können.
Wenn die Pacht einer Parzelle aufgelöst wird, muss die Parzelle innerhalb kurzer Zeit und ohne Investitionsbedarf wieder gemäss dem ursprünglich vorgesehenen Zweck weiterverpachtet werden können.
- Es werden deshalb keine selbst erronnenen Gehölze und Gehölzschösslinge toleriert.
- Wilde Ecken (beispielsweise mit Brombeeren oder Brennnesseln) sind nur auf klar definierten Flächen zugelassen.
- Sämtliche Einrichtungen oder Elemente, auch wenn diese ökologisch sehr wertvoll sind (z.B. Stein-, Ast-, Holzhaufen, Trockensteinmauer, Biotop etc.), müssen bei der Abgabe zurückgebaut werden, sofern die Nachfolgepartei diese nicht übernehmen will.
- Bei grösseren Erdverschiebungen muss die Erde wieder in den Ursprungszustand (ebene Fläche) zurückgesetzt werden.
- Mindestens ein Drittel der Fläche wird mit Gemüse bepflanzt.
- Die Familiengarten- und Bauordnung ist stets einzuhalten.
Die Parzelle sollte naturnah, nicht aber vernachlässigt sein. Als Anhaltspunkte für diese Beurteilung kann die Tabelle «Naturnah» – «Vernachlässigt» (S. 57 in: Familiengärten naturnah gepflegt, 2021, Herausgeber: Schweizer Familiengärtner-Verband SFGV) dienen.
Weitere Informationen und zu den Familiengartenarealen finden Sie hier.