Rechtsschutz
Die Öffnung der Märkte und die Durchsetzung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung setzen ein Rechtssystem voraus, mit dem sich Anbieterinnen und Anbieter für ihre Rechte wehren können.
Wesentliche Entscheide innerhalb eines Beschaffungsverfahrens gelten aus rechtlicher Sicht als Verfügung einer Behörde und sind somit beschwerdefähig.
Welches sind wesentliche Entscheide?
Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) gelten unabhängig vom Schwellenwert als anfechtbare Verfügung:
- der Ausschluss von künftigen Verfahren
- Zuschlagsentscheide oberhalb des Schwellenwerts der freihändigen Vergabe
Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) gelten folgende Verfügungen als anfechtbar, sofern die Schwellenwerte des Einladungsverfahren erreicht werden:
- die Ausschreibung des Auftrags
- der Zuschlag
- der Abbruch des Verfahrens
- die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren
- der Ausschluss vom Vergabeverfahren
- der Widerruf des Zuschlags
Wo wird die Beschwerde eingereicht?
Bei Verfügungen der Stadt Bern ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die erste Beschwerdeinstanz. In zweiter Instanz ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig.