Ordentliche Einbürgerung
Wohnsitzdauer
Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches.
Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Bern vor Einreichung des Gesuches.
Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss bloss eine Person diese Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen; für die andere Person genügen insgesamt 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz. Diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft und ebenfalls ununterbrochen 2 Jahre in der Einbürgerungsgemeinde lebt.
Für die Berechnung der Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während der die gesuchstellende Person zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
Eignung
Eingebürgert werden kann in der Stadt Bern nur, wer
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
- die schweizerische Rechtsordnung beachtet
- den privaten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und einen guten Ruf geniesst
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
- sich über die Verständigungsfähigkeit in Deutsch ausweisen kann
- eine Sprachstandanalyse auf dem Sprachniveau A2 in Deutsch bestanden hat
- einen Einbürgerungskurs besucht hat
Gesuchsunterlagen
Das Einbürgerungsgesuch ist zwingend auf dem amtlichen Formular zu stellen. Die Unterlagen können nach persönlicher Vorsprache beim Bürgerrechtsdienst der Stadt Bern bezogen werden. Die dem Antrag beizulegenden persönlichen Dokumente werden anlässlich des persönlichen Beratungs- und Informationsgesprächs individuell bekannt gegeben.
Unerlässlich sind in jedem Fall:
- Lückenlose Wohnsitzbescheinigungen (seit Einreise in die Schweiz)
- Kopien der Ausländerausweise und der Reisepässe / Reiseausweise
- Nachweis der Personendaten
- Atteste über die Absolvierung der Sprachstandanalyse und des Einbürgerungskurses
Wieviel kostet eine Einbürgerung?
Gemeindegebühr
Die kommunale Einbürgerungsgebühr hängt vom Bearbeitungsaufwand ab und richtet sich nach dem Gebührenreglement.
Jugendliche, welche die obligatorische Schulbildung mehrheitlich oder ganz nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr stellen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Bern ersuchen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Stadt Bern wohnen oder gewohnt haben. Trifft dies zu, betragen die Gebühren CHF 200.00.
Gebühren von Kanton und Bund
Die Gebühr des Kantons beträgt für eine Einzelperson CHF 1 100.00, für eine Familie CHF 1 650.00. Für Jugendliche, die das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr stellen und die obligatorische Schulbildung ganz oder mehrheitlich nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben, beträgt sie CHF 550.00.
Die Gebühr des Bundes beträgt für eine Einzelperson CHF 100.00, für ein Ehepaar CHF 150.00. Für Jugendliche, die das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr stellen und die obligatorische Schulbildung ganz oder mehrheitlich nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben, beträgt sie CHF 100.00, sofern das Gesuch vor dem 18. Geburtstag eingereicht wird CHF 50.00.
Wie finden Sie uns?
Polizeiinspektorat der Stadt Bern
Bürgerrechtsdienst
1. Stock, Büro 112
Predigergasse 5
3011 Bern
Tel. 031 321 52 86
E-Mail: einbuergerungen@bern.ch
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
09.00 - 11.30 Uhr und
14.00 - 16.00 Uhr
Ablauf der ordentlichen Einbürgerung
Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches werden Sie vom Bürgerrechtdienst der Stadt Bern zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, an dem Sie über die weiteren Verfahrensschritte detailliert orientiert werden.
Erleichterte Einbürgerung
Ausländische Ehepartnerinnen und -partner von Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Gemeinde Bern können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn der ausländische Ehepartner
- insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
- seit einem Jahr hier wohnt
- seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin / dem Schweizer lebt
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet
Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.
Für die erleichterte Einbürgerung wird von den Bundesbehörden eine Gebühr von CHF 450.00 erhoben.
Zuständig für die erleichterte Einbürgerung:
Bundesamt für Migration (BFM)
Sektion Einbürgerungen
3003 Bern-Wabern
einbuergerung@bfm.admin.ch
Gesuche für die erleichterte Einbürgerung können Sie unter Vorlage des Ausländerausweises auch beim Bürgerrechtsdienst der Stadt Bern beziehen.
Vorgehen bei der erleichterten Einbürgerung
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist beim Bundesamt für Migration (BFM) einzureichen und wird von diesem Amt bearbeitet.