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Hunde

Informationen zum Hundewesen in der Stadt Bern finden Sie im Merkblatt.

Hundetaxe

Gemäss Artikel 1 des kantonalen Gesetzes über die Hundetaxe vom 25. Oktober 1903 (mit Änderung vom 17. September 1992) ist für jeden im Kanton Bern gehaltenden Hund, der über 3 Monate alt ist, jährlich eine Abgabe zu entrichten (Stichtag: 1. August).

Blindenführ-, Therapie- und Assistenzhunde sind von der Hundetaxe befreit, sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter einen entsprechenden Nachweis (z.B. Ausweis des Vereins Therapiehund Schweiz oder der Vereinigung Le Copin) vorweisen kann.

Rechnungsstellung, Fälligkeit

Die Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe vom 2. April 1904 bestimmt, dass diese Abgabe jeweils im Monat August für das laufende Jahr bezogen wird. Die Hundetaxe beträgt Fr. 100.00, gemäss Gebührenreglement der Stadtverwaltung Bern vom 6. Dezember 2001. Bei den bereits registrierten Hundehalterinnen und Hundehalter erfolgt die Rechnungsstellung automatisch.

Wichtig: Durch die Registrierung mittels Mikrochip in der Datenbank ANIS ist der Hund NICHT automatisch bei der Stadt Bern angemeldet.

Wir machen Sie zudem auf den in Artikel 11 der Verordnung zum kantonalen Gesetz über die Hundetaxe vom 25. Oktober 1903 aufmerksam: "Wer Hundetaxen hinterzieht, verfällt der gesetzlichen Strafe." Widerhandlungen gegen die Tax- und Meldepflicht werden mit einer Busse im doppelten Betrag der geschuldeten Taxe geahndet.

An- und Abmeldung, Mutationen

Sie können zwischen zwei Varianten wählen:

  • Melden Sie sich unter Tel. 031 321 50 52
  • Laden Sie das Formular in der rechten Spalte als pdf-Datei auf Ihren PC und senden Sie es per Post an: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Direktionsfinanzdienst, Postfach 274, 3000 Bern 7.

Ersatzmarken

Bei Verlust der Kontrollmarke kann bei der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Direktionsfinanzdienst, Postfach 274, 3000 Bern, eine Ersatzmarke bestellt werden. Dazu ist eine vorgängige Einzahlung von Fr. 15.00 auf das Postcheck-Konto 30-4078-3 erforderlich.

Tollwut / Abschaffung der obligatorischen Schutzimpfung von Hunden

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Grenzübertritten ins Ausland die jährliche Impfung erforderlich ist. Die Tollwutsituation eines Landes kann sich jedoch ändern. Beachten Sie deshalb stets die aktuellen Angaben im Internet unter www.bvet.admin.ch.

Änderung der Tierseuchenverordnung, Chip

Aufgrund der Anpassung der eidgenössichen Tierseuchenverordnung vom 31. Mai 2006 hat der Regierungsrat des Kantons Bern eine Änderung der kantonalen Tierseuchenverordnung verabschiedet.

Seit dem 1. Januar 2007 ist die Kennzeichnung aller Hunde mit einem Mikrochip obligatorisch. Welpen müssen innert 3 Monaten mit einem Chip gekennzeichnet werden.

Mikrochips dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten eingesetzt werden. Diese sorgen auch für die Meldung des Hundes an die zentrale Datenbank ANIS (Animal Identity Service). Hundehaltende sind verpflichtet, Adress- und Halterwechsel oder das Ableben des Hundes der ANIS zu melden.

Hunde, die noch vor Ende 2005 tätowiert wurden, brauchen keinen zusätzlichen Chip, müssen jedoch der ANIS Datenbank gemeldet werden.

 

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen zur Verfügung:

Anmeldung, Hundetaxe
Direktionsfinanzdienst: Tel. 031 321 50 52 (während Bürozeiten)

Leinenzwang:
Polizeiinspektorat, Tel. 031 321 51 51 (während Bürozeiten)
Kantonspolizei, Tel. 031 634 41 11 (ausserhalb Bürozeiten / an Wochenenden)