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Tarifsystem Kinderbetreuung

Das Tarifsystem Tagesstätten für Schulkinder und Tagesstätten für Kleinkinder nimmt Rücksicht auf die Betreuungsstunden, das Bruttoeinkommen und auf die Familiengrösse.

Die Gebühren berechnen sich nach dem Tarif für eine Betreuungsstunde welcher vom Einkommen der Eltern oder Erziehungsberechtigten, einem allfälligen Familienrabatt und der vereinbarten Betreuungsdauer abhängig ist, sowie ein Zuschlag für die Mittagsverpflegung. Im Einzelnen gestalten sich die Gebühren nach folgenden Elementen:

  • Der Stundentarif basiert auf Eckwerten, die in eine Formel eingebaut sind.
  • Durch die linear ansteigenden Tarife wird jeder Einkommenszuwachs proportional gleich mit einer Gebührenerhöhung belastet.
  • Der Rabatt in Abhängigkeit zur Familiengrösse berücksichtigt die effektive Belastung der Familie. Ab der dritten Person wird der Stundentarif für jedes zusätzliche Mitglied der Familie reduziert. Der Minimaltarif wird jedoch nie unterschritten.
  • Die Gebühr wird als Monatspauschale erhoben.
  • Der Minimaltarif orientiert sich an der sozialen Existenzsicherung.

Der Maximaltarif ist kostendeckend.

Das massgebende monatliche Einkommen

  1. Das massgebende monatliche Einkommen umfasst:
    a. den Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn;
    b. Ersatzeinkommen, Gratifikationen, Kinder- und Sozialzulagen, Unterhaltsbeiträge und Renten;  
    c. Stipendien und andere Ausbildungsbeiträge, sofern sie total den Betrag von Fr. 2'000.00 pro Jahr überschreiten;
    d. den Haushaltsbeitrag (siehe Pt. 3);
    e. Einkünfte aus Vermögen sowie den auf einen Monat umgerechneten Anteil von fünf Prozent des Betrages, den ein steuerbares Vermögen von Fr. 100'000.00 übersteigt.
  2. Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern sowie Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder nach fünfjährigem faktischen Zusammenleben sind den Ehepaaren gleichgestellt (Zusammenrechnung der massgebenden Einkommen). 
  3. Bei Wiederverheiratung eines geschiedenen Elternteils und bei Konkubinatspaaren mit nicht gemeinsamen Kindern während den ersten fünf Jahren des faktischen Zusammenlebens wird ein Haushaltbeitrag des Partners bzw. der Partnerin von Fr. 800.00 als Einkommensbestandteil aufgerechnet.
  4. Bei Selbstständigerwerbenden wird an Stelle des Einkommens (gemäss Pt. 1 Buchstabe a und b) sowie des Vermögensertrags (gemäss Pt. 1 Buchstabe e) auf das steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlags von 20% abgestellt.
  5. Bei unregelmässigen Einkommen wird auf den Durchschnittswert des letzten Jahres abgestellt.
  6. Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder und an mündige Kinder in Erstausbildung können in Abzug gebracht werden, sofern diese extern wohnen. In diesem Fall werden sie jedoch bei der Festlegung der Familiengrösse nicht berücksichtigt.
    Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens ebenfalls abgezogen werden.
  7. Sozialhilfeleistungen zählen nicht zum Einkommen.

Festlegen der Familiengrösse
Bei der Festlegung der Familiengrösse sind diejenigen Personen zu berücksichtigen, für deren Lebensunterhalt die Einkommensbestandteile bestimmt sind, welche zur Berechnung des Tarifs herangezogen werden.
Partnerinnen oder Partner, die einen Haushaltsbeitrag entrichten, werden demnach nicht in die Familiengrösse einbezogen. Dasselbe gilt für mündige Kinder, die im gleichen Haushalt leben und von den Eltern nicht mehr unterstützt werden.
Teilweise können in einem Haushalt mit mehreren Kindern, die in einer Tagesstätte betreut werden, verschiedene Tarifberechnungen mit abweichenden Angaben zur Familiengrösse nötig werden.

Tarifsystem ab 1.1.2007
Der Kanton Bern hat für alle Gemeinden einen einheitlichen Tarif festgelegt. Dieses kommt in der Stadt Bern seit dem 1. Januar 2007 zur Anwendung.

Grundlage Tarifberechnung ab 1. August 2011

Tagesstätten für Schulkinder Tarifrechner
Tagesstätten für Kleinkinder Tarifrechner


Jugendamt
Effingerstrasse 21
Postfach
3001 Bern

031 321 63 83
031 321 72 65

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 16:00 Uhr

Anfahrt:

"Meer-Haus":
Linien 3, 6, 7, 8, 17 bis
Haltestelle Kocherpark