Erbschaftsdienst
Der Erbschaftsdienst ist zuständig für die Anordnung von
Erbschaftssicherungsmassnahmen wie
- die Verfügung von Erbschaftsinventaren
- die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
- die Anordnung von Erbenrufen
Im weiteren vertritt der Erbschaftsdienst die
Interessen
- minderjähriger Erben
- unbekannt abwesender Erben
- nicht vertretener auslandsabwesender Erben
- handlungsunfähiger Erben
Der Erbschaftsdienst führt Vertretungsbeistandschaften, gibt
Erklärungen über Ausschlagung oder Annahme von Erbschaften ab, führt
Erbschaftsverwaltungen, stellt Erbennachforschungen an
und liquidiert kleinere Nachlässe von Verstorbenen bis zu einem
Wert von CHF 30'000.
Urkundsperson
Im Kanton Bern sind ausschliesslich im Kanton Bern
praktizierende bernische Notarinnen oder Notare als Urkundspersonen
auf Verfügung hin zur Aufnahme von Steuer-, Erbschafts- oder
öffentlichen Inventaren legitimiert.
Steuerinventar und Öffentliches Inventar
In einem Nachlass, in dem die Aktiven brutto
mindestens CHF 100'000 erreichen, verfügt das
Regierungsstatthalteramt II Bern grundsätzlich die Aufnahme eines
Steuerinventars. Die Erben können innert Monatsfrist auch die
Anordnung eines Öffentlichen Inventars oder Erbschaftsinventars
verlangen.
Erbschaftsinventar
Ein Erbschaftsinventar wird als Sicherungsinventar
unabhängig von der Höhe des Nachlasses verfügt, wenn ein Erbe
zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht, ein Erbe dauernd
und ohne Vertretung abwesend ist, ein Erbe ausdrücklich die
Errichtung einer Erbschaftsinventars verlangt, Vater oder Mutter
verstorben und unmündige Kinder vorhanden sind, im Testament oder
Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen
ist.
Gebühren im Erbschaftswesen
Die Gebühren werden erhoben aufgrund des Reglementes über
die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung und die kantonale
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen der
Vormundschaftsbehörden.
Die durch den Notar oder die Notarin erhobenen Gebühren
basieren auf dem Dekret über die Notariatsgebühren.
Schulden / Ausschlagung
Ist ein Nachlass überschuldet, haben die Erben zu prüfen, ob
sie den Nachlass nicht ausschlagen wollen, damit sie für die Schulden
des Erblassers / der Erblasserin nicht aufkommen müssen. Eine
Erbschaft kann innert 3 Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalles
beim Regierungsstatthalteramt II Bern ausgeschlagen werden.
Zwingend muss dabei berücksichtigt werden, dass die Erben sich
vorgängig nicht in die Erbschaft einmischen, d.h. z.B. dass keine
Rechnungen mehr bezahlt werden (Vermeidung von Gläubigerbevorzugung)
oder auch keine Vermögenswerte an sich genommen werden dürfen
usw.