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Erben

In die Kompetenz des Erbschaftsamtes fallen die Aufnahme des Siegelungsprotokolls, die Eröffnung von Testamenten und die Sicherung von Nachlässen. Eine weitere Hauptaufgabe besteht in der Vertretung minderjähriger, urteilsunfähiger und unbekannt abwesender Erben.

Erbschaftsdienst

Der Erbschaftsdienst ist zuständig für die Anordnung von Erbschaftssicherungsmassnahmen wie

  • die Verfügung von Erbschaftsinventaren
  • die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
  • die Anordnung von Erbenrufen

Im weiteren vertritt der Erbschaftsdienst die Interessen

  • minderjähriger Erben
  • unbekannt abwesender Erben
  • nicht vertretener auslandsabwesender Erben
  • handlungsunfähiger Erben

Der Erbschaftsdienst führt Vertretungsbeistandschaften, gibt Erklärungen über Ausschlagung oder Annahme von Erbschaften ab, führt Erbschaftsverwaltungen, stellt Erbennachforschungen an und liquidiert kleinere Nachlässe von Verstorbenen bis zu einem Wert von CHF 30'000.

Urkundsperson

Im Kanton Bern sind ausschliesslich im Kanton Bern praktizierende bernische Notarinnen oder Notare als Urkundspersonen auf Verfügung hin zur Aufnahme von Steuer-, Erbschafts- oder öffentlichen Inventaren legitimiert. 

Steuerinventar und Öffentliches Inventar

In einem Nachlass, in dem die Aktiven brutto mindestens CHF 100'000 erreichen, verfügt das Regierungsstatthalteramt II Bern grundsätzlich die Aufnahme eines Steuerinventars. Die Erben können innert Monatsfrist auch die Anordnung eines Öffentlichen Inventars oder Erbschaftsinventars verlangen.

Erbschaftsinventar

Ein Erbschaftsinventar wird als Sicherungsinventar unabhängig von der Höhe des Nachlasses verfügt, wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht, ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, ein Erbe ausdrücklich die Errichtung einer Erbschaftsinventars verlangt, Vater oder Mutter verstorben und unmündige Kinder vorhanden sind, im Testament oder Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen ist.

Gebühren im Erbschaftswesen

Die Gebühren werden erhoben aufgrund des Reglementes über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung und die kantonale Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen der Vormundschaftsbehörden.

Die durch den Notar oder die Notarin erhobenen Gebühren basieren auf dem Dekret über die Notariatsgebühren.

Schulden / Ausschlagung

Ist ein Nachlass überschuldet, haben die Erben zu prüfen, ob sie den Nachlass nicht ausschlagen wollen, damit sie für die Schulden des Erblassers / der Erblasserin nicht aufkommen müssen. Eine Erbschaft kann innert 3 Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalles beim Regierungsstatthalteramt II Bern ausgeschlagen werden. Zwingend muss dabei berücksichtigt werden, dass die Erben sich vorgängig nicht in die Erbschaft einmischen, d.h. z.B. dass keine Rechnungen mehr bezahlt werden (Vermeidung von Gläubigerbevorzugung) oder auch keine Vermögenswerte an sich genommen werden dürfen usw.


Erbschaftsamt
Schwanengasse 10
Postfach 300
3000 Bern 7

031 321 63 20
031 321 75 00

Öffnungszeiten:

Schalteröffnungszeiten
Testamentsdienst:
Montag bis Donnerstag
10.00 - 11.30 und
14.00 - 16.30 Uhr

Freitag
10.00 - 11.30 und
14.00 - 16.00 Uhr

Sprechstunde Siegelungsdienst:
Montag bis Freitag
08.00 - 09.30 Uhr
(nach Vereinbarung auch ausserhalb dieser Öffnungszeiten)

Telefonische Erreichbarkeit
Erbschaftsdienst/Testamentsdienst:
Montag bis Donnerstag
08.30 - 11.30 und
14.00 - 16.30 Uhr

Freitag
08.30 - 11.30 und
14.00 - 16.00 Uhr

Anfahrt:

Linien 3,6,7,8,9,10,11,17,19
bis Haltestelle Hirschengraben
oder 5 Gehminuten ab Bahnhof, beim Fachgeschäft Spielkiste, gegenüber des Kinos Rex