|
|
Gemeindeordnung der Stadt Bern (GO)101.1 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 3. Dezember 1998 (Stand: 23. November 2009) Gemeindeordnung der Stadt Bern Die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bern, gestützt auf die
Artikel 9 und 11 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 beschliessen: In der Absicht, ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem die Menschen solidarisch in einer gerechten Ordnung zusammenleben, im Bewusstsein der Verantwortung für die Bewahrung einer gesunden und lebenswerten Umwelt auch für die kommenden Generationen, im Willen, Freiheit und Recht zu schützen, den Menschenrechten und der Bundes- und Kantonsverfassung Nachachtung zu verschaffen, wird folgende Gemeindeordnung erlassen: 1. Kapitel: Die Stadt Bern Art. 1 Die Stadt Bern (Stadt) ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern. Sie umfasst das ihr zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung. 2. Kapitel: Aufgaben 1. Abschnitt: Die einzelnen Aufgaben Art. 2 Eigene und übertragene Aufgaben 1 Die Stadt erfüllt die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben. 2 Sie nimmt in eigener Zuständigkeit weitere Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Wohl dienen und für die nicht ausschliesslich der Bund, der Kanton oder eine andere Organisation zuständig ist. Art. 3 Städtisches Recht Die Stadt erlässt eigenes Recht. Art. 4 Gemeindebürgerrecht Die Stadt erteilt das Gemeindebürgerrecht oder sichert es zu. Art. 5 Gleichstellung von Frau und Mann 1 Die Stadt fördert, insbesondere als Arbeitgeberin, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. 2 Sie setzt sich für eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in den städtischen Behörden ein. Art. 6 Menschen mit Behinderung Die Stadt fördert die tatsächliche Integration der Menschen mit Behinderung. Art. 7 Ausländerinnen und Ausländer 1 Die Stadt fördert die tatsächliche Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und die Mitwirkung der Ausländerinnen und Ausländer in städtischen Belangen. 2 Sie unterstützt Bestrebungen zur erleichterten Einbürgerung. Art. 8 Umweltschutz 1 Die Stadt trägt Sorge zu den natürlichen Lebensgrundlagen und hält die Belastung der Umwelt durch staatliche und private Tätigkeiten so gering wie möglich. Bei Gleichwertigkeit der Interessen hat die Erfüllung dieser Aufgabe Vorrang vor andern städtischen Aufgaben. 2 Sie fördert den sparsamen Umgang mit Energie und Wasser sowie Bestrebungen zur Verminderung der Abfallmenge. 3 Sie unterstützt die dezentrale Energieerzeugung und Energieversorgung und strebt an, umweltbelastende oder umweltgefährdende Energieträger, wie die Atomenergie, durch einheimische und regenerierbare Energie zu ersetzen. 4 Kosten aus der Belastung der Umwelt sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. Art. 9 Raum- und Bauordnung; Natur und Kulturgüter 1 Die Stadt sichert die Raumordnung, erlässt ihr Baurecht und versieht die Baupolizei. 2 Sie sorgt für eine haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum. 3 Sie erhält und schützt wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Naturdenkmäler, Bauten und Kulturgüter. Art. 10 Öffentliche Sicherheit 1 Die Stadt sorgt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 2 Sie nimmt aufgrund des übergeordneten Rechts oder von Vereinbarungen weitere polizeiliche Aufgaben wahr. 3 Sie versieht den Wehr- und Rettungsdienst und trifft Vorkehren zur Bewältigung von Katastrophen. Art. 11 Soziale Sicherheit 1 Die Stadt fördert die Vorsorge und Selbsthilfe der Einwohnerinnen und Einwohner. Sie anerkennt die private Betreuung. 2 Sie sorgt zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen, schützt sie und fördert ihre soziale Integration. Sie schafft Rahmenbedingungen, die allen Menschen in der Stadt ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. 3 Sie unterstützt oder betreibt soziale Einrichtungen. Art. 12 Wirtschaft und Arbeit 1 Die Stadt fördert den Wirtschaftsstandort Bern und schafft günstige Bedingungen für die Wirtschaft. 2 Sie trifft Massnahmen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeiten und Wohnen zu erzielen. 3 Sie trifft in Verbindung mit Bund und Kanton Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Erwerbslosigkeit und ihrer Folgen. 4 Sie setzt sich für eine gerechte Verteilung der Arbeit auf möglichst viele Personen ein. Art. 13 Wohnen Die Stadt trifft selbständig sowie in Verbindung mit Bund und Kanton Massnahmen zur Förderung des Baus und der Erhaltung preisgünstiger Wohnungen, zur Verbilligung von Wohnungsmieten und zur Förderung selbstgenutzten Wohneigentums. Art. 14 Gesundheit Die Stadt beteiligt sich an der Gesundheitsvorsorge sowie an der medizinischen und pflegerischen Versorgung. Art. 15 Förderung der politischen Meinungsbildung 1 Die Stadt unterstützt die Mitwirkung der politischen Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung. 2 Sie richtet den im Stadtrat vertretenen Parteien Beiträge aus. Art. 16 Bildung 1 Die Stadt unterstützt die Eltern in der Ausbildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. 2 Sie führt öffentliche Kindergärten, Schulen, Tagesschulen und weitere Einrichtungen zur Förderung eines vielfältigen Bildungsangebots. 3 Sie führt oder unterstützt Informations- und Beratungsdienste für Auszubildende. Sie leistet Beiträge an die Ausbildungskosten. Art. 17 Kultur 1 Die Stadt fördert und vermittelt Kultur in ihrer Vielfalt, insbesondere das zeitgenössische Kulturschaffen. 2 Sie unterstützt Kulturschaffende, kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen. Ausnahmsweise führt sie Einrichtungen selber. Art. 18 Erholung und Sport 1 Die Stadt fördert Freizeittätigkeiten und den Sport, insbesondere den Breitensport. 2 Sie unterstützt oder betreibt öffentlich zugängliche Anlagen für Erholung, Freizeit und Sport. Art. 19 Hilfe im Inland und im Ausland 1 Die Stadt trägt zur Linderung von Notlagen bei. 2 Sie fördert und unterstützt Projekte der Entwicklungszusammenarbeit. Art. 20 Bundesstadt und Hauptstadt des Kantons 1 Die Stadt nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus ihrer Stellung als Bundesstadt und Kantonshauptstadt ergeben. 2 Sie setzt sich dafür ein, dass die mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Kosten gerecht abgegolten werden. Art. 21 Vermögen Die Stadt verwaltet ihr Vermögen und verfügt darüber. 2. Abschnitt: Grundsätze der Aufgabenerfüllung Art. 22 Schranke des städtischen Handelns Die Stadt handelt, wo Private eine Aufgabe nicht selber bewältigen können und das öffentliche Interesse es erfordert. Art. 23 Wirksamkeit und Nachhaltigkeit 1 Alle Massnahmen sind auf ihre Verträglichkeit mit andern Aufgaben zu überprüfen. 2 Die städtischen Mittel sind sparsam, gezielt, nachhaltig und wirkungsvoll einzusetzen. Art. 24 Legislaturrichtlinien 1 Zu Beginn jeder Legislatur werden die in diesem Zeitraum anstehenden Aufgaben, die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung festgelegt. 2 Am Ende der Legislatur wird Rechenschaft abgelegt. Art. 25 Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden 1 Die Stadt arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse regionaler Lösungen mit andern Gemeinden zusammen. Hierzu ist eine demokratisch geregelte und verbindliche Struktur anzustreben. 2 Wo die Erfüllung eigener Aufgaben die Interessen anderer Gemeinden berührt, nimmt die Stadt auf deren Anliegen Rücksicht, räumt ihnen angemessene Mitsprache ein und sucht ein gemeinsames Vorgehen. Art. 26 Leistungen zugunsten von Personen und Körperschaften ausserhalb der Stadt 1 Nehmen Personen, die nicht in der Stadt ansässig sind, andere Gemeinwesen oder sonstige Dritte städtische Leistungen in Anspruch, verlangt die Stadt eine angemessene Beteiligung an den Kosten. 2 Die Stadt kann Leistungen von der Kostenbeteiligung abhängig machen und die Entgelte für die Leistungen je nach Kostenbeteiligung unterschiedlich festlegen. Art. 27 Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte 1 Die Stadt kann öffentliche Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen. 2 Voraussetzungen, Art und Umfang regelt der Stadtrat in einem Reglement. Art. 28 Beteiligungen der Stadt Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen und solche gründen. Art. 29 Sponsoring 1 Die Stadt kann Leistungen von Dritten zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entgegennehmen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Freiheit der Stadt in der Aufgabenerfüllung bleibt gewahrt; b. Tätigkeit und Erscheinungsbild der Dritten in der Öffentlichkeit sind mit den Aufgaben der Stadt vereinbar. 2 Der Gemeinderat legt fest, für welche Aufgaben die Stadt Leistungen Dritter entgegennimmt. 3. Kapitel: Die Bevölkerung Art. 30 Recht auf Information Jede Person hat ein Recht auf Auskunft über die Tätigkeit von Amtsstellen und auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. Art. 31 Petitionsrecht 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an städtische Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden. 2 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden. Art. 32 Mitwirkung der Bevölkerung 1 In Belangen, die ein Quartier besonders betreffen, kann die dortige Bevölkerung an der Entscheidfindung mitwirken. 2 Quartierorganisationen können mitwirken, sofern ihre Zusammensetzung die Vielfalt des Quartiers angemessen widerspiegelt. 3 Die Stadt kann solche Organisationen mit Beiträgen unterstützen. 4 Der Stadtrat erlässt ein Reglement. Art. 33 Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen 1 Die Stadt fördert die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben. 2 Kinder und Jugendliche können ihre Anliegen in geeigneter Form selbst vertreten. 3 Der Stadtrat erlässt ein Reglement. 4. Kapitel: Die Stimmberechtigten Art. 34 Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Stadt. 2
Das Reglement vom 17. Mai 1992 Art. 35 Wahlen Die Stimmberechtigten wählen: a. den Stadtrat; b. den Gemeinderat; c. die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten. Art. 36 Obligatorische Volksabstimmung Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab: a. die Gemeindeordnung b. das Reglement über die Politischen
Rechte c. die baurechtliche Grundordnung; d. das Reglement über die Boden- und Wohnbaupolitik e. den Beitritt zu einem Gemeindeverband; f. neue Ausgaben von mehr als sieben Millionen Franken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in andern von den Stimmberechtigten erlassenen Reglementen; g. das Produktegruppen-Budget h. die Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden sowie die Stellungnahme zuhanden des Kantons im Rahmen dieser Verfahren; i. Initiativen über Gegenstände in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten sowie allfällige Gegenvorschläge; k. Initiativen über Gegenstände in der Zuständigkeit des Stadtrats, denen dieser nicht zugestimmt hat, sowie allfällige Gegenvorschläge; l. Geschäfte, die der Stadtrat ihnen gemäss Artikel 46 vorlegt. Art. 37 Fakultative Volksabstimmung Falls 1500 Stimmberechtigte innert 60 Tagen seit Veröffentlichung der Vorlage es verlangen, findet eine Volksabstimmung statt über folgende Gegenstände: a. vom Stadtrat beschlossene Reglemente mit Ausnahme jener, welche in die endgültige Zuständigkeit des Stadtrats fallen; b. ausserordentliche Gemeindesteuern; c. neue Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen von den Stimmberechtigten erlassenen Reglementen. Art. 38 Volksvorschlag 1 Innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung einer Vorlage, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, können 1500 Stimmberechtigte einen Volksvorschlag einreichen. 2 Abgestimmt wird wie bei einer Initiative mit Gegenvorschlag. Art. 39 Initiativen 1 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Stadtrats liegen. 2
Im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats sind folgende Gegenstände der
Initiative unterstellt: a. Richtpläne der Raumordnung; b. Planung des privaten und öffentlichen Verkehrs; c. Grundsätze der Verkehrspolitik. 3 Die Initiative ist zustandegekommen, wenn innert sechs Monaten 5000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. 5. Kapitel: Stadtrat 1. Abschnitt: Aufgaben, Zusammensetzung und Bestellung Art. 40 Stellung und Aufgabe Der Stadtrat wählt, setzt Recht, entscheidet über bedeutende Ausgaben und beaufsichtigt den Gemeinderat und die Verwaltung. Die Rechte der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten. Art. 41 Zusammensetzung; Wahl Der Stadtrat besteht aus 80 Mitgliedern, die nach dem Verfahren der Verhältniswahl gewählt werden. Art. 42 Amtsdauer 1 Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung des Stadtrats statt. 2 Die Mitglieder des Stadtrats können wiedergewählt werden. 3 Wer jedoch, bezogen auf das Ende des betreffenden Jahres, dem Rat ununterbrochen während 12 Jahren oder länger angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsdauer nicht wählbar. Art. 43 Unvereinbarkeit 1 Dem Stadtrat dürfen mit Ausnahme der Lehrkräfte keine Personen angehören, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen. 2 Es besteht keine Unvereinbarkeit wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft. Art. 44 Ratssekretariat 1 Dem Stadtrat steht zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Ratssekretariat zur Verfügung. 2 Der Stadtrat umschreibt die Aufgaben des Ratssekretariats in der Geschäftsordnung. 3 Das Ratssekretariat ist in der Erfüllung seiner Aufgaben nur dem Stadtrat verantwortlich. 2. Abschnitt: Abstimmungsgeschäfte Art. 45 Beratung und Beschluss Der Stadtrat berät alle Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen, und verabschiedet sie mit einer Botschaft an die Stimmberechtigten. Art. 46 Übertragung von Geschäften auf die Stimmberechtigten Mit Ausnahme der Wahlen kann der Stadtrat Geschäfte, die in seine Zuständigkeit fallen, den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen. 3. Abschnitt: Zuständigkeit Art. 47 Wahlen 1 Der Stadtrat wählt: a. aus seiner Mitte die Mitglieder des Präsidiums, des Büros und der eigenen Kommissionen; b. die Ombudsperson und ihre Vertretung; c. die Abgeordneten der Stadt in das Parlament eines Gemeindeverbandes; diese üben ihr Mandat ohne verbindliche Weisungen aus; d. das Rechnungsprüfungsorgan; e. die Ratssekretärin oder den Ratssekretär. 2 Der Stadtrat nimmt weitere Wahlen vor, die ihm das städtische oder das übergeordnete Recht übertragen. Art. 48 Rechtsetzung 1 Der Stadtrat erlässt, unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung, alle Reglemente, die nicht den Stimmberechtigten vorbehalten sind. 2 Wo Reglemente der Stimmberechtigten dies vorsehen, setzt er Recht in endgültiger Zuständigkeit. Art. 49 Geschäftsordnung Der Stadtrat gibt sich in endgültiger Zuständigkeit eine
Geschäftsordnung. Diese regelt namentlich die Bildung von Fraktionen, das
Ratsbüro, die Kommissionen Art. 50 Gebühren Unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung regelt der Stadtrat, für welche städtischen Leistungen Gebühren erhoben werden. Er legt die Ausgestaltung der Gebühren fest. Art. 51 Ausgaben 1 Der Stadtrat beschliesst neue Ausgaben von mehr als 300 000 Franken bis sieben Millionen Franken. 2 Er beschliesst Projektierungskredite von mehr als 150 000 Franken für neue Vorhaben. 3 Stadtratsbeschlüsse über neue Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken unterliegen der fakultativen Volksabstimmung. 4 Die fakultative Volksabstimmung über Sonderausgaben von höchstens sieben Millionen Franken, die der Stadtrat in ausserordentlichen Lagen zur Abwendung einer Notsituation beschliesst, ist ausgeschlossen. Art. 52 Nachkredite 1 Der Stadtrat beschliesst Nachkredite zu Hauptkrediten, a. die von ihm oder von den Stimmberechtigten beschlossen wurden; b. die vom Gemeinderat beschlossen wurden, falls die Nachkredite zusammen mit dem Hauptkredit einen Betrag ergeben, der die Zuständigkeit des Gemeinderats übersteigt. 2
Der Stadtrat beschliesst Nachkredite von mehr als 200 000 Franken
zu Globalkrediten Art. 53 Kreditabrechnungen Kredite, die vom Stadtrat oder von den Stimmberechtigten beschlossen wurden, sind vor dem Stadtrat oder einer seiner Kommissionen abzurechnen. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten. Art. 54 1 Der Stadtrat verabschiedet zuhanden der Stimmberechtigten jährlich für jede Produktegruppe übergeordnete Ziele und Steuerungsvorgaben. Er kann für einzelne Produktegruppen auf Steuerungsvorgaben verzichten, wenn er dafür über keinen oder wenig Entscheidungsspielraum verfügt. 2 Er verabschiedet zuhanden der Stimmberechtigten jährlich pro Dienststelle einen Globalkredit. 3 Er nimmt Kenntnis von den Kennzahlen zu den einzelnen Produktegruppen. Er legt fest, welche Kennzahlen vorgelegt werden. 4 Er legt in einem Reglement die Grundsätze fest, wie mit nicht beanspruchten Globalkrediten oder aufgetretenen Kreditüberschreitungen zu verfahren ist. Art. 55 1 Der Stadtrat beschliesst den Jahresbericht gemäss Artikel 135b sowie die Investitionsrechnung. 2 Er nimmt Kenntnis a. vom Bericht des Rechnungsprüfungsorgans; b. von der Laufenden Rechnung nach Neuem Rechnungsmodell. Art. 56 Aufsicht über die Stadtverwaltung 1 Der Stadtrat führt die Oberaufsicht über die Stadtverwaltung. 2 Für die Wahrnehmung seiner Aufsicht verfügt der Stadtrat namentlich über folgende Mittel: a. Diskussion der Legislaturrichtlinien und des Finanzplans; b. Beschluss über den Jahresbericht c. parlamentarische Vorstösse; d. Überwachung der Verwaltung durch die Budget- und
Aufsichtskommission e. Einsetzung einer nichtständigen Kommission oder einer parlamentarischen Untersuchungskommission. 3 Beschlüsse des Gemeinderats oder von Verwaltungsstellen können vom Stadtrat nicht aufgehoben werden. Art. 57 ... Art. 58 Berichte des Gemeinderats 1 Der Stadtrat nimmt von den Berichten Kenntnis, die der Gemeinderat ihm unterbreitet. 2 Er kann den Berichten in einer eigenen Erklärung zustimmen oder sie ablehnen. 4. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse Art. 59 Motion Die Motion beauftragt den Gemeinderat, dem Stadtrat den Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Stimmberechtigten zu unterbreiten oder eine andere Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats zu treffen. Soweit der Gegenstand der Motion im Bereich der gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu. Art. 60 Postulat Das Postulat beauftragt den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu unterbreiten sei, die in die Zuständigkeit des Stadtrats oder der Stimmberechtigten fällt, oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu treffen sei. Art. 61 Parlamentarische Initiative 1 Mit der parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Stimmberechtigten eingereicht werden. 2
Die Geschäftsordnung des Stadtrats 3 Der Gemeinderat hat das Recht, bei der Behandlung mitzuwirken. Art. 62 Fragen an den Gemeinderat Die Geschäftsordnung 5. Abschnitt: Geschäftsgang Art. 63 Einberufung des Stadtrats Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Stadtrat zu einer Sitzung ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 20 Ratsmitglieder es schriftlich verlangen. Art. 64 Öffentlichkeit der Verhandlungen Die Sitzungen sind öffentlich. Art. 65 Verhandlungs-, Beschluss- und Wahlfähigkeit Der Stadtrat ist verhandlungs-, beschluss- und wahlfähig, wenn wenigstens 41 Mitglieder, das vorsitzende Mitglied inbegriffen, anwesend sind. Art. 66 Abstimmungen und Wahlen 1 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. 2 Bei Abstimmungen stimmt das vorsitzende Mitglied nicht mit. Es hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. 3 Bei Wahlen stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Stehen sich zwei Kandidaturen gegenüber und ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Stehen sich mehr als zwei Kandidaturen gegenüber und erzielt im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr, so bleiben nur jene zwei Personen in der Wahl, die am meisten Stimmen erzielt haben. Nötigenfalls entscheidet das Los. Art. 67 Einsichts- und Auskunftsrechte 1 Jedes Ratsmitglied hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten und auf Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten. 2 Soweit Unterlagen aus übergeordneten Gründen geheim gehalten werden müssen, sind sie zu bezeichnen. 3 Bei Verweigerung der Auskunft über amtliche Tätigkeiten oder Einsichtnahme in amtliche Akten kann das betroffene Mitglied das Ratsbüro anrufen. Dieses entscheidet nach Anhören des Mitglieds und des Gemeinderats. Gegen diesen Entscheid kann der Stadtrat angerufen werden. Art. 68 Pflicht zur Verschwiegenheit Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie Kenntnis von Informationen erhalten, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind. Art. 69 Teilnahme des Gemeinderats 1 Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stadtrats teil. 2 Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. Art. 70 Auskunft vor dem Rat Der Gemeinderat kann aussenstehende Dritte beauftragen, vor dem Stadtrat Auskunft zu geben. 6. Abschnitt: Vorberatende Kommissionen Art. 71 Grundsätze 1 Für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte und für weitere Aufgaben bestellt der Rat aus seiner Mitte ständige und nichtständige Kommissionen. 2
Ständige vorberatende Kommissionen sind die Aufsichtskommission 3 Der Rat kann nach Bedarf für bestimmte Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen. 4 Die Kommissionen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich gegenseitig in ihrer Arbeit. 5
Die Aufsichtskommission 6
Die Geschäftsordnung des Stadtrats regelt die Einzelheiten. Art. 71a 1 Die Kommissionen und von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres Auftrages und unter Vorbehalt von Artikel 72b a. vom Gemeinderat oder vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats Berichte und Unterlagen verlangen; b. die Akten einsehen, auf welche die vom Gemeinderat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen; c. im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Stadtverwaltung zum Geschäft befragen; d. Besichtigungen vornehmen; e. aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben und f. Vertreterinnen oder Vertreter interessierter Kreise anhören. Art. 71b 1 Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich zu behandeln sind. 2 Mitglieder des Gemeinderats und Personen aus der Stadtverwaltung können für Befragungen durch die Kommissionen und ihre Ausschüsse nur durch den Gemeinderat von dem für sie geltenden Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. Vorbehalten bleibt Artikel 72b. 3 Der Gemeinderat kann an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses unerlässlich ist. 4 Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits daran gebunden. Art. 72 1
Die Aufsichtskommission 2 Sie prüft und berät alle Geschäfte, die nicht einer anderen vorberatenden Kommission zugewiesen sind. 3 Sie
überwacht die Geschäftsführung der Verwaltung und der städtischen Anstalten auf
Ordnungs- und Rechtmässigkeit (Verwaltungskontrolle), ohne dass sie deren
Verfügungen und Anordnungen aufheben oder ändern kann. 4 Sie kann parlamentarische Vorstösse im Sinn der Artikel 59ff. einreichen. Art. 72a 1
… 2
Die Aufsichtskommission a. beim Gemeinderat nach vorgängiger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats in der Stadtverwaltung Inspektionen und Besichtigungen durch einen Kommissionsausschuss vornehmen und b. nach vorgängiger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats jede Person aus der Stadtverwaltung selber oder durch einen Kommissionsausschuss anhören, auf ihr Verlangen ohne Beisein einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten oder eines Mitglieds des Gemeinderats. 3 Vorbehalten bleibt die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission. Art. 72b Soweit es im Rahmen der
Verwaltungskontrolle notwendig ist, kann die Aufsichtskommission Art.
72c 1 Die Finanzdelegation besteht aus je drei Mitgliedern der Sachkommissionen und trifft sich unter der Leitung des Stadtratspräsidiums mindestens zweimal jährlich. 2 Der Stadtrat wählt jeweils bis spätestens Mitte Februar auf Vorschlag der Sachkommissionen die Mitglieder der Finanzdelegation. Art. 72d 1 Die Finanzdelegation prüft im Sinn einer Gesamtbeurteilung das Produktegruppen-Budget, den Jahresbericht des Gemeinderats und diskutiert den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie die Berichte der externen Revisionsstelle. Sie beurteilt dabei insbesondere die finanzielle Tragbarkeit und die Auswirkungen auf den Gemeindefinanzhaushalt. Sie nimmt die weiteren ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Ergebnisprüfung nach Artikel 135b Absatz 4 wahr. 2 Sie berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung durch die Sachkommissionen. 3 Sie stellt dem Stadtrat ihre Anträge. Art. 73 ... Art. 74 1 Es bestehen drei Sachkommissionen mit je elf Mitgliedern. 2 Die Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, für welche Direktionen oder Dienststellen die einzelnen Sachkommissionen zuständig sind. 3
Die Sachkommissionen prüfen, soweit die ihnen zugewiesenen Direktionen
oder Dienststellen betroffen sind, zuhanden des Stadtrats das
Produktegruppen-Budget und den Jahresbericht und leiten das Ergebnis der
Prüfung an die Finanzdelegation 4
Sie begleiten im Sinne eines
politischen Controllings die ihnen zugewiesenen Direktionen oder Dienststellen,
behandeln deren weitere Stadtratsgeschäfte und stellen dem Stadtrat ihre
Anträge.Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Aufsichtskommission 5 Sie können parlamentarische Vorstösse im Sinn der Artikel 59ff. einreichen. Art. 75 ... Art. 76 Nichtständige Kommissionen 1 Setzt der Rat für die Prüfung, Beratung oder Untersuchung eines bestimmten Geschäfts eine nichtständige Kommission ein, entscheidet er über ihre Grösse und erteilt ihr einen Auftrag. 2 Die Mitglieder und das Präsidium werden für die Dauer des Auftrags gewählt. Nach Neuwahl des Stadtrats sind nichtständige Kommissionen, die weiter amten, soweit nötig zu ergänzen. Art. 77 Vertretung der Parteien 1 Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Stärke der Parteien im Rat angemessen Rücksicht zu nehmen. 2 Die Sitze aller ständigen vorberatenden Kommissionen werden zusammengezählt und auf die Fraktionen verteilt. Art. 78 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen vorberatenden Kommissionen beträgt vier Jahre. Bei Neuwahlen während des Kalenderjahrs wird dieses nicht angerechnet. 2 Eine Wiederwahl ist für eine Amtsdauer möglich. Art. 79 Präsidium Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der ständigen vorberatenden Kommissionen werden vom Stadtrat für ein Kalenderjahr gewählt. Sie können im darauf folgenden Kalenderjahr nicht wiedergewählt werden. Art. 80 Gemeinderat und Dritte 1 Das zuständige Mitglied des Gemeinderats oder seine Vertretung ist verpflichtet, an den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen teilzunehmen. Den andern Mitgliedern des Gemeinderats ist die Teilnahme freigestellt. Anwesende Mitglieder des Gemeinderats haben das Recht, Anträge zu stellen. 2
In besonderen Fällen kann die Kommission beschliessen, ohne Vertretung
des Gemeinderats zu verhandeln oder ihn von den Verhandlungen zu
dispensieren. 7. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission Art. 81 Einsetzung; Zusammensetzung; Auftrag 1 Bedürfen Vorkommnisse in der Stadtverwaltung von grosser Tragweite einer besonderen Abklärung durch den Stadtrat, kann dieser zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen. 2 Der Stadtrat beschliesst über die Einsetzung auf traktandierten Antrag hin, nachdem er den Gemeinderat angehört hat. 3 Der Stadtrat gibt der Kommission einen Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz. 4 Die Kommission befindet über ihre Infrastruktur und beschliesst die dafür nötigen Ausgaben. Art. 82 Verfahren 1
Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten
sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
1989 2 Einzelheiten regelt der Stadtrat in seiner Geschäftsordnung. Art. 83 Gemeinderat und Stadtverwaltung 1 Der Stadtverwaltung angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und die Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. 2
Sollen der Stadtverwaltung angehörende Personen über Tatsachen befragt
werden, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, oder sollen derartige Akten
herausgegeben werden, ist der Gemeinderat anzuhören. 3 Der Gemeinderat hat das Recht, an den Befragungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Er kann sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. 4 Der Gemeinderat oder sein Rechtsbeistand kann Einsicht nehmen in Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission. 5 Die Teilnahme an den Befragungen und die Akteneinsicht können dem Gemeinderat und seinem Rechtsbeistand vorübergehend verweigert werden, wenn dies im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist. Auf so erhobene Beweismittel kann nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt dem Gemeinderat eröffnet wird und er sich dazu äussern und Beweismittel nennen konnte. 6 Der Gemeinderat kann sich vor der Kommission und zuhanden des Stadtrats zum Ergebnis der Untersuchung äussern. Art. 84 Betroffene Personen 1 Für Personen, die von der Untersuchung betroffen sind, gelten die in Artikel 83 Absatz 3–6 umschriebenen Rechte und Einschränkungen ebenfalls. 2 Die Einsichtnahme einer betroffenen Person in die eigenen Eingaben darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über die eigenen Aussagen nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Art. 85 Abschluss Nach Abschluss der Untersuchung erstattet die Kommission dem Stadtrat Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge. 6. Kapitel: Gemeinderat 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 86 Stellung und Aufgabe Der Gemeinderat ist das oberste leitende, planende und vollziehende Organ der Stadt. Art. 87 Zusammensetzung Dem Gemeinderat gehören mit dem Stadtpräsidenten oder der
Stadtpräsidentin fünf Art. 88 Wahl; Amtsdauer; Wiederwahl 1 Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung des Gemeinderats nach dem Verfahren der Verhältniswahl statt. 2 Die Mitglieder des Gemeinderats mit Einschluss der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten können wiedergewählt werden. Wer jedoch, bezogen auf das Ende des betreffenden Jahres, dem Gemeinderat ununterbrochen während 16 Jahren oder länger angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsdauer nicht wählbar. 3
Das Reglement über die politischen Rechte Art. 89 Ersatzwahl Für die Ersatzwahl in den Gemeinderat gilt das Verfahren der Mehrheitswahl. Art. 90 Vollamt 1 Die Mitglieder des Gemeinderats üben ein Vollamt aus. 2 Den Mitgliedern des Gemeinderats sind Tätigkeiten untersagt, die zu einer Interessenkollision führen oder die unabhängige Ausübung des Amtes beeinträchtigen könnten. Art. 91 Einsitz in Institutionen 1 Soweit das öffentliche Interesse es erfordert, vertreten Mitglieder des Gemeinderats die Stadt in wirtschaftlichen, gemeinnützigen und kulturellen Unternehmungen und Organisationen. Der Gemeinderat bestimmt die Vertretung. Vorbehalten bleibt die Wahlbefugnis des Stadtrats. 2
Der Jahresbericht 3 Entschädigungen fallen mit Ausnahme der Spesenentschädigungen in die Stadtkasse. Art. 92 Politische Ämter 1 Dem Grossen Rat und der Bundesversammlung dürfen insgesamt höchstens zwei Gemeinderatsmitglieder angehören. Ein Gemeinderatsmitglied darf nicht gleichzeitig dem Grossen Rat und der Bundesversammlung angehören. 2 Wird bei Wahlen in den Gemeinderat, den Grossen Rat oder die Bundesversammlung die erlaubte Zahl überschritten und kommt es nicht zu einem freiwilligen Verzicht, haben sich die amtsjüngeren Mitglieder für das eine oder andere Amt zu entscheiden. Zwischen Mitgliedern mit gleichem Amtsalter im Gemeinderat entscheidet das Los. 2. Abschnitt: Zuständigkeit Art. 93 Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht 1 Der Gemeinderat ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem andern Organ übertragen sind. 2 Er ist die zuständige Behörde in allen Fällen, in denen durch übergeordnetes Recht einem Mitglied des Einwohnergemeinderats bestimmte Kompetenzen zugewiesen werden, soweit diese Kompetenzordnung durch die Gemeinde abgeändert werden darf. 3 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einer Direktion, einer dieser untergeordneten Stelle oder einer Kommission delegieren. Subdelegation auf die nächstuntere Stufe ist zulässig, wenn die Delegation dies nicht ausdrücklich ausschliesst. Art. 94 Leitungsaufgaben 1 Der Gemeinderat bestimmt Ziele und Mittel des öffentlichen Handelns. 2 Er plant und koordiniert die Tätigkeiten der Stadt. 3 Er tritt als Kollegium auf, führt die Stadtverwaltung und trägt die Verantwortung für deren einheitliches Handeln. 4 Er stellt die Regierungstätigkeit jederzeit sicher. 5 Die politische Leitung hat Vorrang vor den übrigen Aufgaben der Mitglieder des Gemeinderats. Art. 94a 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Dienststellen und weist diesen eine oder mehrere Produktegruppen zu. 2 Er stellt sicher, dass die Leistungen in Bezug auf Menge, Qualität und Wirkung den beschlossenen Vorgaben entsprechen. 3 Er setzt die dafür erforderlichen Führungsinstrumente ein und sorgt dafür, dass die Verwaltung die wesentlichen Daten über Leistung, Qualität und Kosten erfasst. Personendaten werden in der Regel nach Geschlecht getrennt ausgewiesen. Art. 95 Geschäfte der Stimmberechtigten und des Stadtrats 1 Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Stimmberechtigten und des Stadtrats vor und stellt Antrag. Ausgenommen sind: a. Wahl des Ratsbüros, der Kommissionen des Stadtrats, des Ratssekretariats sowie der Ombudsperson mit ihrer Vertretung; b. Erlass der Geschäftsordnung des
Stadtrats c. parlamentarische Initiativen. 2 Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Stadtrats. 3 Der Gemeinderat legt dem Stadtrat die Legislaturrichtlinien und den Rechenschaftsbericht über die ablaufende Legislatur sowie jährlich den Finanzplan vor. 4
Er unterbreitet dem Stadtrat folgende Berichte a. den Jahresbericht und b. mindestens per Ende der Legislatur einen Bericht über den Stand der Massnahmenerfüllung zur Verwirklichung der in den Legislaturrichtlinien festgelegten Ziele. 5 Er kann dem Stadtrat weitere Berichte zur Stellungnahme unterbreiten. Art. 96 Vertretung der Stadt 1 Der Gemeinderat vertritt die Stadt. 2 Er pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit, zu Gemeinden, Kanton und Bund und zum Ausland. Art. 97 Führung der Verwaltung 1 Der Gemeinderat bestimmt die Ziele und Prioritäten der Stadtverwaltung. 2 Er ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben rechtmässig, wirksam, rechtzeitig und wirtschaftlich erfüllt werden. 3 Er erteilt der Stadtverwaltung Weisungen und beaufsichtigt sie. 4 Der Gemeinderat bezeichnet bei direktionsübergreifenden Geschäften die verantwortliche Direktion. 5 Er kann Geschäfte jederzeit zum Entscheid an sich ziehen. Art. 98 Wahrung der öffentlichen Sicherheit 1 Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2 Ist Gefahr im Verzug, so kann der Gemeinderat ohne gesetzliche Grundlage auch im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats Massnahmen ergreifen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin, sofern der Stadtrat sie nicht genehmigt. Art. 99 Wahlen Der Gemeinderat wählt: a. seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten; b. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber; c. die Vizestadtschreiberin oder den Vizestadtschreiber; d. die Vertretung der Stadt in Organe von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts unter Vorbehalt der Wahlbefugnis des Stadtrats; e. die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sowie der städtischen Werke, Anstalten und Körperschaften; f. Mitglieder von Kommissionen und andere Personen, deren Wahl nicht dem Stadtrat oder einem anderen städtischen Organ obliegt. Art. 100 Rechtsetzung 1 Der Gemeinderat entwirft die Erlasse, die vom Stadtrat und von den Stimmberechtigten zu beschliessen sind. Er kann ein Vernehmlassungsverfahren durchführen. 2 Der Gemeinderat regelt in Verordnungen folgende Sachgebiete: a. Organisation der Stadtverwaltung; b. Erhebung von Entgelten für nicht hoheitliche Leistungen wie die Überlassung von Räumen, Material und immateriellen Gütern sowie für Dienstleistungen; c. Betrieb und Benützung städtischer Einrichtungen wie Heime, Krippen, Schulen und Bauten, Strassen, Erholungs-, Freizeit- und Sportanlagen, unter Vorbehalt der Gebühren; d. Statistik; e. Archivwesen; f. Ausrichtung von Sitzungsgeldern und Entschädigungen an die Mitglieder vom Gemeinderat gewählter Kommissionen sowie an die Mitglieder der Stimm- und Wahlausschüsse. 3 Der Gemeinderat erlässt Verordnungen zu Reglementen des Stadtrats und der Stimmberechtigten sowie zu Erlassen des übergeordneten Rechts. 4 Der Gemeinderat kann seine Rechtsetzungsbefugnis auf andere Organe übertragen, wenn ihn ein Reglement dazu ermächtigt. Eine Übertragung ist ebenfalls zulässig, wenn der zu ordnende Gegenstand stark technischen Charakter hat, rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen oder von untergeordneter Bedeutung ist. 5 Muss das Recht der Stadt an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, beschliesst der Gemeinderat die Änderung. 6 Er erlässt seine Geschäftsordnung. Art. 101 Konzessionen Der Gemeinderat ist für die Erteilung von Konzessionen zuständig. Art. 101a Der Gemeinderat beschliesst die Laufende Rechnung nach Neuem Rechnungsmodell. Art. 102 Ausgaben 1 Der Gemeinderat beschliesst neue Ausgaben bis zur Höhe von 300 000 Franken. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in andern Reglementen der Stimmberechtigten. 2 Unabhängig von der Höhe der Ausgaben beschliesst der Gemeinderat alle gebundenen und alle ihnen gleichgestellten Ausgaben (Artikel 141). Solche Ausgabenbeschlüsse bringt er dem Stadtrat zur Kenntnis, sofern sie als neue Ausgaben ihrer Höhe nach in dessen Zuständigkeit gefallen wären. 3 Der Gemeinderat beschliesst: a. Nachkredite zu den von ihm beschlossenen Hauptkrediten, soweit die Summe aller Kredite seine Zuständigkeit nicht übersteigt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b); b. Nachkredite zu Globalkrediten Art. 103 Übertragung von Ausgabenbefugnissen 1 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Gemeinderat Teile seiner Ausgabenbefugnisse gemäss dieser Gemeindeordnung auf die Direktionen oder diesen untergeordnete Stellen übertragen. 2 Soweit ein anderer Erlass dem Gemeinderat höhere Ausgabenbefugnisse einräumt, ist eine über den Rahmen von Absatz 1 hinausgehende Übertragung nur zulässig, wenn jener Erlass dazu ausdrücklich ermächtigt. 3 Übertragene Ausgabenbefugnisse dürfen höchstens ein weiteres Mal nach unten übertragen werden. Art. 104 Anlagen 1 Der Gemeinderat legt die städtischen Mittel an. 2 Über Anlagegeschäfte, die nach kantonalem Recht den Ausgaben gleichgestellt sind, beschliesst das nach Gemeindeordnung oder andern Reglementen der Stimmberechtigten zuständige Organ. Art. 105 Aufnahme von Fremdmitteln Der Gemeinderat beschliesst die Aufnahme von Anleihen und Darlehen zur Finanzierung beschlossener Ausgaben. Art. 106 Information 1 Der Gemeinderat stellt die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange sicher. 2 Er regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Art. 107 Rechtsstreitigkeiten 1 Der Gemeinderat beschliesst die Anhebung und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. 2 Er kann seine Zuständigkeit bei Streitigkeiten an die Direktionen oder die Stadtkanzlei delegieren. 3 Er ist zuständig für Schiedsklauseln und Schiedsgerichtsvereinbarungen. 3. Abschnitt: Geschäftsgang Art. 108 Formen 1 Der Gemeinderat fasst Beschlüsse in der Regel an seinen Sitzungen. 2 Ist die Abhaltung einer Sitzung nicht möglich, kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident in dringenden Fällen ausserordentliche Formen der Kollegialverhandlung und Beschlussfassung anordnen. 3 Über untergeordnete Geschäfte können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Art. 109 Beschlussfähigkeit 1
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens
drei 2 Bei Sitzungen oder andern Formen mündlicher Kollegialverhandlung können abwesende Mitglieder nicht mitstimmen. Art. 110 Beschlüsse 1
Beschlüsse und Wahlen sind nur gültig, wenn wenigstens drei Mitglieder
des Gemeinderats ihre Stimme abgeben 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit. 3 Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 Stehen sich bei Wahlen zwei Kandidaturen gegenüber und ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Erzielt bei mehr als zwei Kandidaturen im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, so bleiben die beiden Personen mit den meisten Stimmen in der Wahl. Art. 111 Beschlüsse in ausserordentlichen Lagen 1 Ist der Gemeinderat aus Gründen höherer Gewalt nicht beschlussfähig, so fassen die erreichbaren Mitglieder mit einfacher Mehrheit die unaufschiebbaren Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat stellt durch Schaffung einer Ersatzorganisation sicher, dass unaufschiebbare Beschlüsse auch gefasst werden können, wenn kein Mitglied des Gemeinderats erreichbar ist. Art. 112 Gemeinderatssitzungen 1 Jedes Mitglied des Gemeinderats kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Art. 113 Weitere Teilnehmende 1 An den Gemeinderatssitzungen nehmen die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber mit beratender Stimme und Antragsrecht, die Vizestadtschreiberin oder der Vizestadtschreiber sowie die mit der Information der Medien beauftragte Person teil. 2 Der Gemeinderat kann weitere Personen beiziehen. Art. 114 Unterschrift Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber oder ihre Vertretungen führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat. Art. 115 Aussenstehende Sachverständige und Kommissionen Der Gemeinderat kann aussenstehende Sachverständige beiziehen und Kommissionen einsetzen. 4. Abschnitt: Delegationen des Gemeinderats Art. 116 1
Der Gemeinderat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte
Delegationen bestellen. Diese bestehen in der Regel aus zwei 2 Er kann ihnen Entscheidbefugnisse übertragen. 5. Abschnitt: Stadtpräsidium Art. 117 Wahl 1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird bei der Gesamterneuerung des Gemeinderats nach dem Verfahren der Mehrheitswahl gewählt. 2 Gewählt kann nur werden, wer auch in den Gemeinderat gewählt ist. Art. 118 Aufgaben und Befugnisse 1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet den Gemeinderat. 2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident: a. sorgt dafür, dass der Gemeinderat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; b. bereitet die Verhandlungen des Gemeinderats vor und schlichtet in strittigen Fragen; c. stellt sicher, dass der Gemeinderat die politische Planung und die Aufsicht über die Stadtverwaltung wahrnimmt; d. kann Geschäfte aufgreifen und koordinieren, die mehr als eine Direktion betreffen; e. kann unter Orientierung der Direktorin oder des Direktors jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen, bei jeder Organisationseinheit der Stadtverwaltung Auskünfte einholen und dem Gemeinderat geeignete Massnahmen beantragen. Art. 119 Präsidialentscheide 1 Ist die Einberufung einer Sitzung oder Fassung eines Beschlusses auch auf ausserordentlichem Wege nicht möglich, so entscheidet in dringenden Fällen die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident. 2 Präsidialentscheide sind dem Gemeinderat bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 120 Präsidialentscheide für untergeordnete Geschäfte Der Gemeinderat kann die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten ermächtigen, Gemeinderatsgeschäfte von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen. Art. 121 Vertretung 1 Ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident an der Amtsführung verhindert, so nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Gemeinderats die Stellvertretung wahr. Ist auch die Stellvertretung verhindert, so handelt das amtsälteste Mitglied des Gemeinderats. 2 Der Gemeinderat kann bestimmte präsidiale Befugnisse der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten übertragen. 7. Kapitel: Stadtkanzlei Art. 122 1 Die Stadtkanzlei a. führt Gemeindewahlen und Abstimmungen durch; b. wirkt bei der Rechtsetzung mit und besorgt die Veröffentlichung von Erlassen, soweit dazu nicht das Ratssekretariat des Stadtrats zuständig ist; c. ist Stabsstelle des Gemeinderats und Verbindungsstelle zum Ratssekretariat des Stadtrats; d. führt Sekretariat und Protokoll des Gemeinderats; e. besorgt die Archivierung; f. erfüllt weitere Aufgaben, die ihr vom städtischen Recht übertragen werden. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die Stadtkanzlei. 3 Die Stadtkanzlei ist der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten unterstellt. 8. Kapitel: Verwaltungsorganisation Art. 123 Verwaltungshandeln 1 Die Direktionen und die Stadtkanzlei nehmen die Obliegenheiten der Stadtverwaltung wahr. 2 Die Obliegenheiten bestehen darin a. die Geschäfte zu behandeln, die in den Aufgabenkreis der Direktionen und der Stadtkanzlei fallen; b. die Aufgabenerfüllung zu planen; c. an der Aufstellung des Produktegruppen-Budgets d. den Vollzug zu besorgen. Art. 124 Direktionen und Stadtkanzlei 1
Die Stadtverwaltung besteht aus fünf 2 Der Gemeinderat legt durch Verordnung die Aufgaben der einzelnen Direktionen und der Stadtkanzlei fest. 3 Für die Zuteilung der Aufgaben gelten folgende Grundsätze: a. Sachzusammenhang; b. politisches Gewicht; c. gleichmässige Verteilung der Arbeitslast und der Führungsverantwortung; d. einfache Abläufe. Art. 125 Leitung und Zuteilung der Direktionen 1 Jedes Mitglied des Gemeinderats leitet eine Direktion. 2 Der Gemeinderat beschliesst die Zuteilung der Direktionen und die ordentliche Stellvertretung. 3 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Präsidialdirektion. Art. 126 Gliederung Der Gemeinderat bestimmt in einer Verordnung die Gliederung der Direktionen in Bezug auf die beiden obersten Organisationseinheiten. Die weitere Gliederung ist Sache der Direktorin oder des Direktors. Art. 127 Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor: a. leitet die Direktion und sorgt für eine bevölkerungsnahe, rechtmässige, wirksame, rechtzeitige und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit; b. setzt die Beschlüsse des Stadtrats und des Gemeinderats um; c. koordiniert ihre Tätigkeit mit andern Direktionen und informiert diese und den Gemeinderat; d. ist verantwortlich für die Budgetierung und Planung; e. ist verantwortlich für die Kontrolle beschlossener Kredite; f. achtet auf die sorgfältige Auswahl, Weiterbildung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; g. bestimmt die Leitlinien der Führung; h. überträgt im Einzelfall Geschäfte zur selbständigen Erledigung an untergeordnete Organisationseinheiten oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; i. kann Geschäfte jederzeit zum Entscheid an sich ziehen; k. erlässt Verwaltungsverordnungen. Art. 128 Generalsekretariate 1 Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat als Stabsstelle. Diesem können auch Linienaufgaben zugewiesen werden. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet den Direktionsstab. Art. 129 Unterschrift 1 Die Sachzuständigkeit der Organisationseinheiten ergibt sich aus der Gliederung der Direktionen. Innerhalb der Organisationseinheiten wird sie durch deren Leitung zugewiesen. 2 Wer in der Sache zuständig ist, ist unterschriftsberechtigt. Art. 130 Vertretung der Direktorin oder des Direktors 1 Die Direktorin oder der Direktor kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten zur Unterschrift namens und auftrags der Direktion ermächtigen. 2 Die Ermächtigung kann die Unterzeichnung von Entscheiden und Verfügungen einschliessen, die der Verwaltungsbeschwerde an eine kantonale Instanz unterliegen. Art. 131 Vollzug beschlossener Ausgaben 1 Die Direktionen verfügen über beschlossene Kredite. 2 Diese Befugnis kann innerhalb der Direktion mehrfach delegiert werden, in der Regel an die in der Sache zuständige Organisationseinheit. 3 Dauernde Delegationen werden mit Verordnung geregelt. Art. 132 Leistungsvereinbarungen 1 Der Gemeinderat kann mit bestimmten Organisationseinheiten sowie Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2 Er bestimmt den erforderlichen Grad der Eigenständigkeit der Organisationseinheit oder Dritter. 3 Er kann seine Zuständigkeit mit Verordnung delegieren. 9. Kapitel: Ombudsstelle Art. 133 1 Die Ombudsperson prüft Beanstandungen Betroffener gegen die Stadtverwaltung. Sie bemüht sich um Lösungen und vermittelt Aussprachen bei Interessenkonflikten. Sie berät Betroffene in Fragen, die sich auf die Stadtverwaltung beziehen. 2 Die Ombudsperson hat gegenüber der Stadtverwaltung das Recht auf Akteneinsicht und Auskunfterteilung. 10. Kapitel: Neue Stadtverwaltung Bern, Finanzhaushalt und
Rechnungsprüfung 1. Abschnitt: Geltung des kantonalen Rechts Art. 134 Ergänzendes Recht Finanzrechtliche Zuständigkeit und Kreditarten bestimmen sich nach dem kantonalen Recht, soweit diese Gemeindeordnung oder ein Reglement der Stimmberechtigten keine eigene Regelung trifft. Art. 135 Führung des Finanzhaushalts Der Finanzhaushalt ist wirtschaftlich, konjunktur- und verursachergerecht zu führen. 2. Abschnitt: Neue Stadtverwaltung Bern Art. 135a 1 Die Stadt erfüllt ihre Aufgaben nach dem Grundsatz der wirkungsorientierten Verwaltungsführung, indem a. der Stadtrat zuhanden der Stimmberechtigten übergeordnete Ziele und Steuerungsvorgaben für einzelne Produktegruppen sowie entsprechende Globalkredite für die einzelnen Dienststellen verabschiedet; b. der Gemeinderat dafür sorgt, dass die Leistungen in Bezug auf Menge, Qualität und Wirkung entsprechend den beschlossenen Vorgaben erbracht werden; c. die Verwaltung und der Gemeinderat den zuständigen Organen Rechenschaft über die Aufgabenerfüllung ablegen. 2 Eine Dienststelle kann mehrere Produktegruppen, eine Produktegruppe kann mehrere Produkte umfassen. Art. 135b 1 Der Gemeinderat legt dem Stadtrat den Jahresbericht, bestehend aus der Produktegruppen-Rechnung und der Bestandesrechnung, zum Beschluss vor. 2 Der Gemeinderat berichtet im Jahresbericht insbesondere über a. die Erfüllung der Ziele und der Steuerungsvorgaben, b. die Verwendung der Mittel und c. die Tätigkeit der Stadtverwaltung. 3 Die Sachkommissionen prüfen den Jahresbericht im Rahmen von Artikel 74 Absatz 3. 4
Die Finanzdelegation a. prüft den Jahresbericht im Rahmen von Artikel 72d
Absatz 1 und 2 b. nimmt Kenntnis vom Bericht des Rechnungsprüfungsorgans und von der Laufenden Rechnung nach Neuem Rechnungsmodell. 3. Abschnitt: Ausgabenbeschlüsse und Kreditarten Art. 136 Kreditvorbehalt 1 Jede Ausgabe setzt voraus, dass das zuständige Organ einen Kredit beschlossen hat. 2 Kredite werden beschlossen als: a. Verpflichtungskredit; b. Kredit für wiederkehrende Ausgaben; c. Globalkredit d. Nachkredit. Art. 137 Verpflichtungskredit 1 Der Verpflichtungskredit enthält die betragsmässig begrenzte Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen. 2 Ein Verpflichtungskredit ist zu beschliessen für: a. Investitionen; b. Investitionsbeiträge; c. andere Ausgaben, wenn sie in späteren Rechnungsjahren fällig werden. Art. 138 Kredit für wiederkehrende Ausgaben 1 Neue Konsumausgaben von unbeschränkter oder nicht absehbarer Dauer sind als Kredit für wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen. 2 Für die Bestimmung der Zuständigkeit zum Kreditbeschluss sind die in einem Jahr anfallenden Kosten mit fünf zu multiplizieren. Art. 139 1 Globalkredite decken Konsumausgaben ab, die während eines Rechnungsjahres anfallen. 2 Jeder Globalkredit bezieht sich auf eine Dienststelle. 3 Globalkredite werden in Form von Nettokrediten (Ausgaben abzüglich Erträge) beschlossen. Art. 140 Nachkredit 1
Nachkredite sind einzuholen, wenn sich vor oder während der Ausführung
eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Hauptkredit 2 Nachkredite sind vor deren Beanspruchung vom zuständigen Organ Art. 52 und 102 Abs. 3) zu beschliessen. 3 Ist das Einholen eines Nachkredits beim Stadtrat vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, darf der Gemeinderat unaufschiebbare Verpflichtungen eingehen. Der Gemeinderat unterrichtet sofort die zuständige Kommission des Stadtrats. Die Ausgabe ist dem Stadtrat bei erster Gelegenheit zum Beschluss vorzulegen. 4. Abschnitt: Besondere Ausgabenarten Art. 141 Gebundene und ihnen gleichgestellte Ausgaben 1 Als gebunden gelten namentlich die folgenden Ausgaben: a. Ausgaben, die das übergeordnete Recht, ein Reglement der Stimmberechtigten oder des Stadtrats oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorschreibt; b. Ausgaben, die zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten unaufschiebbaren Verwaltungsaufgabe zwingend erforderlich sind; c. bei bereits beschlossenen Verpflichtungskrediten für Investitionen und Investitionsbeiträge der Ausgleich der nachgewiesenen Teuerung. 2
Den gebundenen Ausgaben werden Leistungen zur Deckung des Bedarfs
sozialhilfeabhängiger Personen gleichgestellt. 3 Im übrigen gilt das kantonale Recht. Art. 142 Mischgeschäfte Sind für ein Vorhaben gleichzeitig ein Kredit nach den Artikeln 137–139 und gebundene Ausgaben nach Artikel 141 zu beschliessen, entscheidet über den Anteil der gebundenen Ausgaben der Gemeinderat und über den andern Kredit nach dessen Höhe das zuständige Organ. Art. 143 Grundstücksgeschäfte Die Zuständigkeit zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die das Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken zum Gegenstand haben, bestimmt sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in andern Reglementen der Stimmberechtigten: a. bei Kaufs- und Verkaufsgeschäften nach dem Kauf- oder nach dem Verkaufspreis, bei Verkaufsgeschäften aber mindestens nach dem Verkehrswert; b. bei Tauschgeschäften nach dem Tauschwert, mindestens aber nach dem Verkehrswert der höherwertigen Liegenschaft; c. bei beschränkten dinglichen Rechten mit jährlich wiederkehrenden Leistungen nach dem kapitalisierten Wert. Art. 144 Zeitlich gestaffelte Ausgaben Zeitlich gestaffelte Ausgaben für einen Zweck, der in einem absehbaren Zeitraum endgültig erreicht sein wird, sind für die Bestimmung der Ausgabenzuständigkeit zusammenzurechnen. 5. Abschnitt: Bedeutung von Verpflichtungskrediten und
Krediten für wiederkehrende Aufgaben Art. 145 Genehmigung des Vorhabens; Änderung und Verzicht 1 Mit einem Ausgabenbeschluss wird zugleich das beantragte Vorhaben oder Projekt festgelegt und genehmigt. 2 Soll nach der Beschlussfassung eine wesentliche Änderung vorgenommen oder auf das Vorhaben verzichtet werden, ist das Geschäft dem beschlussfassenden Organ erneut zu unterbreiten. Haben die Stimmberechtigten die Ausgabe beschlossen, befindet der Stadtrat unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung über wesentliche Änderungen. Art. 146 Verschiebung der Ausführung 1 Der Gemeinderat kann die Ausführung eines Vorhabens, für das die Stimmberechtigten oder der Stadtrat die entsprechende Ausgabe beschlossen haben, um höchstens zwei Jahre seit der Beschlussfassung zurückstellen. 2 Länger dauernde Verschiebungen sind vom Stadtrat zu beschliessen. Art. 147 Kein Anspruch Dritter Ein Ausgabenbeschluss begründet keine Ansprüche Dritter. 6. Abschnitt: Bedeutung des
Produktegruppen-Budgets Art. 148 1
Ist das Produktegruppen-Budget rechtskräftig beschlossen, wird der
Gemeinderat ermächtigt, im Rahmen der beschlossenen Vorgaben über die
entsprechenden Globalkredite zu verfügen. 2
Ohne rechtskräftiges Produktegruppen-Budget 7. Abschnitt: Verschiedenes Art. 149 ... Art. 150 Spezialfinanzierung 1
Für die Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens und für die
Denkmalpflege werden Spezialfinanzierungen gebildet. Ihnen werden die im
Produktegruppen-Budget 2 Der Gemeinderat bestimmt über die Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen. Er kann diese Befugnis einer bestimmten Organisationseinheit der Stadtverwaltung oder einer Kommission übertragen. 8. Abschnitt: Rechnungsprüfung Art. 151 Organ der Rechnungsprüfung 1 Der Stadtrat wählt zu Beginn der Legislatur eine verwaltungsunabhängige Revisionsstelle als Organ der Rechnungsprüfung. 2
Die Anforderungen an die fachliche Befähigung der mit der Revision
betrauten Personen richten sich nach kantonalem Recht (Art. 72 GG Art. 152 Einsicht und Auskunft; Geheimhaltung 1 Gegenüber dem Gemeinderat und der Stadtverwaltung verfügen die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans im Rahmen ihres Prüfungsauftrags über uneingeschränkte direkte Auskunfts- und Einsichtsrechte. 2 Informationen, die zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind, dürfen dem Stadtrat und Dritten nicht offenbart werden. Art. 153 1 Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet der vorberatenden Kommission zuhanden des Stadtrats Bericht und stellt Antrag. 2 Der Gemeinderat ist vorgängig über den Bericht und den Antrag zu orientieren. Er kann dazu Stellung nehmen. 11. Kapitel: Rechtspflege Art. 154 1 Verfügungen untergeordneter Organisationseinheiten unterliegen der Beschwerde an die Direktion, sofern gegen deren Entscheid Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt erhoben werden kann. Schreibt das kantonale Recht eine Einsprachemöglichkeit vor, ist die gemeindeinterne Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ausgeschlossen. 2 Bei Verfügungen auf dem Gebiet der behördlichen Einzelfallhilfe an Bedürftige ist das gemeindeinterne Rechtsmittel ausgeschlossen. 3
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 4 Erlasse der Stimmberechtigten, des Stadtrats und des Gemeinderats können für bestimmte Sachbereiche die Beschwerde an die Direktion ausschliessen. 12. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 155 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt unter Vorbehalt der kantonalen Genehmigung am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 156 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 30. Juni 1963 ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Artikel aufgehoben. 2 Bestimmungen des bisherigen städtischen Rechts, welche dieser Gemeindeordnung widersprechen, sind aufgehoben. 3 Aufgehoben sind alle Bestimmungen, welche mehr und andere Rechtsmittelinstanzen vorsehen als die Beschwerde an die Direktion. Art. 157 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts 1 Erlasse und auf Dauer angelegte Beschlüsse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen an solchen Erlassen und Beschlüssen richten sich nach neuem Recht. 2 Soweit das neue Recht nicht unmittelbar anwendbar ist, bleiben insbesondere in Kraft: a. die bisherigen Vorschriften über die Kommissionen bis zur Neuregelung durch die zuständigen Organe; b. das stadträtliche Reglement vom 29. November
1984 Art. 158 Ausgaben 1 Ausgabenbeschlüsse, die nach den Vorschriften des bisherigen Rechts gefasst worden sind, bleiben in Kraft. Dies gilt namentlich für auf Dauer angelegte Ausgaben, die gemäss dieser Gemeindeordnung künftig in der Form eines Kredits für wiederkehrende neue Ausgaben beschlossen werden müssten. 2 Dritte, die bisher in den Genuss städtischer Leistungen gekommen sind, können aus Absatz 1 keine Rechte ableiten. 3 Ausgabengeschäfte, welche der Gemeinderat bereits an den Stadtrat überwiesen hat, werden ungeachtet der neuen Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht weiterbehandelt. Art. 159 Übertragene Aufgaben und bestehende Beteiligungen 1 Soweit vor Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung öffentliche Aufgaben auf Dritte übertragen worden sind, gelten diese Beschlüsse für die vorgesehene Dauer weiter; dies gilt insbesondere dort, wo das kantonale Recht die Gemeinden zur Übertragung ermächtigt. 2 Die Dritten haben keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung oder Erneuerung ihrer Stellung. Art. 160 Parlamentsangehörigkeit Gehören im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung dem Grossen Rat oder der Bundesversammlung insgesamt mehr als zwei Gemeinderatsmitglieder an, so dürfen sie alle die angefangene Legislatur zu Ende führen. Danach gilt Artikel 92 Absatz 2. Art. 161 Amtszeitbeschränkgung Die Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 88 Absatz 2 gilt nach Inkrafttreten der Gemeindeordnung für Neugewählte. Art. 162 Neue Stadtverwaltung Bern 1 Für den Übergang zur wirkungsorientierten Verwaltungsführung kann der Gemeinderat Werke und andere Organisationseinheiten der Stadtverwaltung im Rahmen des übergeordneten Rechts besondern Regelungen unterstellen, welche einen Betrieb nach unternehmerischen Gesichtspunkten fördern. 2 Abweichungen von den finanzhaushaltrechtlichen Vorschriften und vom städtischen Personalrecht bedürfen der Genehmigung des Stadtrats. Art. 163 Änderungen am bisherigen Recht Folgende Erlasse werden geändert: a. das Reglement vom 17. Mai 1992 – Artikel 3 Stimmrecht, Wählbarkeit,
Ausschlussgründe, Unvereinbarkeit – Artikel 12 Zeitpunkt – Artikel 20 Propaganda; Unterschriftensammlung – 5. Kapitel: Initiative, Referendum, Volksvorschlag
und Petition – Artikel 78 Behandlung; Fristen; Gegenvorschlag – Artikel 80 Initiativen mit Gegenvorschlag; doppeltes Ja; Stichfrage überall: «Gegenentwurf» ersetzt durch «Gegenvorschlag». – Artikel 82 Behandlung der Einfachen Anregung – 2. Abschnitt: fakultative Volksabstimmung – 3. Abschnitt: Volksvorschlag – 4. Abschnitt: Petitionsrecht b. das Reglement vom 29. November
1984 – strebt die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadt Bern an; – berät den Gemeinderat, die Verwaltung, private Organisationen und Einzelpersonen in gleichstellungspolitischen und ähnlichen Fragen; – erarbeitet Konzepte und Stellungnahmen; – vertritt die Stadt Bern in gleichstellungspolitischen Fragen; – koordiniert gleichstellungspolitische Massnahmen und Bestrebungen auf städtischer Ebene; – unterhält Kontakte zu gleichgearteten kantonalen und eidgenössischen Stellen. Art. 164 Erlass neuen Rechts 1 Ist nach dieser Gemeindeordnung neues Recht zu erlassen, hat es innert drei Jahren zu geschehen. 2 Der Gemeinderat legt dem Stadtrat ein Rechtsetzungsprogramm zur Genehmigung vor. 3 Der Stadtrat erlässt innert zwei Jahren ein Reglement über die Kommissionen. Bern, 3. Dezember 1998 Namens des Stadtrats
Lilo Lauterburg
Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 2. Juli 1999. In
Kraft getreten am 1. Januar 2000.
Änderungen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
