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Datei Handbuch Polizeiaufgaben der Gemeinden
Haushaltsabfälle im Garten verbrannt, erfüllt dies den Straftatbestand gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 30c Abs. 2 USG. Die Aufforderung der Gemeinde, keine Abfälle mehr im Garten zu verbrennen, Verschul- den ist nicht notwendig. Beispiele: - Ein Einfamilienhausbesitzer verbrennt in seinem Garten Haushaltsabfälle. Die Gemeinde wird den Fehlbaren auffordern, dies zu unterlassen. 26 27 erstatten. - Gleiches gilt, wenn das zuständige kommunale Polizeiorgan feststellt, dass in einem Garten Haushaltsmüll verbrannt wird. Hinweis: Siehe BSIG-Information Nr. 3/321.1/1.1: «Anzeigepflichten
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Datei Handbuch für den Informationsaustausch unter Behörden
Justiz-­‐,  Gemeinde-­‐  und  Kirchendirektion  des  Kantons  Bern   Herausgeberin   Bern,  Oktober  2012   Handbuch   Informationsaustausch  unter  Behörden
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