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Familiennachzug

Sie möchten zu Ihrem Familienmitglied in der Stadt Bern einreisen? Hier finden Sie alle Informationen, wie Sie vorgehen müssen. Der bereits in der Schweiz lebenden Person, bieten wir regelmässig Informationsveranstaltungen an.

Vorgehen Familiennachzug

Sie sind EU-Bürger*in oder besitzen eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ein gültiges Visum der Kategorie D eines Schengen Staates. Reichen Sie das Gesuch um Familiennachzug (PDF, 251.9 KB) per E-Mail oder Briefpost direkt bei uns ein.

Als Drittstaatsangehörige ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Visum D eines Schengen Staates müssen Sie das Gesuch (PDF, 205.9 KB) bei der Schweizer Botschaft in Ihrem Heimatland einreichen.

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Gesuch Familiennachzug (PDF, 251.9 KB) mit den darin erwähnten Beilagen per E-Mail oder Briefpost zu.

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Gesuch Familiennachzug (PDF, 177.9 KB) mit den darin erwähnten Beilagen per E-Mail oder Briefpost zu.

Informationen zu «Familiennachzug: In Bern ankommen»

Alle Informationen dazu finden Sie auf der Webseite «Familiennachzug: In Bern ankommen».

Häufige Fragen

Leiten Sie dazu das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt ein. Danach kann Ihre Partnerin / Ihr Partner ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat stellen. 

Ihre Partnerin / Ihr Partner kann das Gesuch direkt bei uns einreichen, wenn folgendes zutrifft:

  • kommt aus dem EU/EFTA Raum
  • oder hat eine gültige Aufenthaltsbewilligung in einem Schengen Staat
  • oder hat ein Visum (Kategorie D) für einen längerfristigen Aufenthalt einem Schengen Staat

Welches Gesuchs Formular soll ich benutzen?

Gesuch für Familienangehörige von Schweizer*innen (PDF, 177.9 KB)
Gesuch für Familienangehörige von EU/EFTA Bürger*innen (PDF, 251.9 KB)

 

EU/EFTA Angehörige (ausser Studierende) können ihre Eltern in die Schweiz holen. Folgendes muss erfüllt sein:

  • Sie halten sich ordnungsgemäss im Rahmen des FZA in der Schweiz auf.
  • Sie verfügen über eine angemessen grosse Wohnung für die ganze Familie.
  • Der Unterhalt der ganzen Familie ist gewährleistet.
  • Die Bedürftigkeit der unterstützten Person muss bestehen und nachgewiesen werden. Es kann eine Bescheinigung aus dem Heimat- / Herkunftsland mit dem Verwandtschaftsverhältnis und ggf. der Unterhaltsgewährung notwendig sein.

Für Schweizer*in gelten dieselben Voraussetzungen, wie für EU/EFTA Angehörige. Zusätzlich müssen die Eltern bereits eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA Staat haben.

Angehörige aus Drittstaaten können ihre Eltern nicht nachziehen.

Die Familienmitglieder müssen ein Gesuch um Familiennachzug bei der Vertretung in Ihrem Heimatland stellen. Auf der Webseite des EDA finden Sie die Kontaktangaben.

Stammt Ihre Partnerin / Ihr Partner aus der EU/EFTA, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind und ein Krankenversicherungsschutz vorliegt. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Anmeldeformular (PDF, 131.9 KB)
  • Persönliches Gesuch (Grund des Aufenthalts / Heiratsabsichten vorhanden)
  • Finanzielle Mittel (Eigenkapital)
    • Kontoauszug der letzten drei Monate oder
    • Unterhaltsgarantie

      oder
  • Garantie der Partnerin / des Partners
    • Bankkontoauszug der letzten drei Monate
    • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
    • Kopie ID / Pass der garantierenden Person
  • Offerte von CH-Krankenkasse

Stammt Ihre Partnerin / Ihr Partner aus einem Drittstaat, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es liegt eine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vor, und
  • die Intensität der Partnerschaft wird mit zusätzlichen Faktoren belegt, wie etwa:
    • der Art und dem Umfang einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z. B. Konkubinatsvertrag)
    • dem Integrationswillen und der Integrationsfähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners;
    • es ist den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht zuzumuten, ihre Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen;
    • es liegt kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor
    • das Konkubinatspaar wohnt zusammen in der Schweiz

Als Drittstaatsangehörige ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Visum D eines Schengen-Staates müssen Sie ein Gesuch bei der Schweizer Botschaft in Ihrem Heimatland einreichen. Personen mit gültigem Aufenthaltstitel oder Visum D eines Schengen-Staates wenden sich an fremdenpolizei@bern.ch.

Weitere Informationen.

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