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Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Wylerringstrasse 34, 36, 46 und 48 (Wifag-Areal)

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Überbauungsordnung Wylerringstrasse 34, 36, 46 und 48 (Wifag-Areal), das Teilabbruchgesuch sowie das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Überbauungsordnung Wylerringstrasse 34, 36, 46 und 48 (Wifag-Areal) mit Plan Nr. 1433/2 vom 9. Mai 2023, das Teilabbruchgesuch vom 3. Mai 2023 sowie das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze vom 9. Mai 2023 gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

                                    15. Juni 2023 bis 14. Juli 2023

zur öffentlichen Auflage.

 

A)  Rechtsgrundlagen

Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Artikel 35 und Artikel 60 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Artikel 26 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1), Artikel 6 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), Artikel 18 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Artikel 14 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1), Artikel 27 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) sowie Artikel 13 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111).

 

B)  Gegenstand der öffentlichen Auflage

 

1. Überbauungsordnung Wylerringstrasse 34, 36, 46 und 48 (Wifag-Areal)

 

Das heutige Industrieareal Wylerringstrasse 34, 36, 46 und 48 (Wifag-Areal) soll zu einem nachhaltigen, grünen Wohn- und Arbeitsort umgestaltet werden. Die Neubebauung soll sich durch eine hohe städtebauliche Qualität auszeichnen, sich in das bestehende Quartier einordnen und sozial, ökologisch sowie wirtschaftlich nachhaltig sein. Sie soll einen integralen Beitrag an das bestehende Quartiergefüge und an die Gesamtentwicklung des Stadtteils V leisten. Die Überbauungsordnung bildet dafür die planungsrechtliche Grundlage (Anpassung von Nutzungszonen, Bauklassen, Lärmempfindlichkeitsstufen und Baulinien). Die öffentliche Auflage wird im koordinierten Verfahren durchgeführt, sodass mit der Genehmigung der Planung auch eine Baubewilligung für den Teilrückbau der Leinenweberei und eine Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze vorliegen.

 

2. Teilabbruchgesuch Wylerringstrasse 46

 

3.   Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze

 

 

C)  Auflageorte

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr), im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, (Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr) eingesehen werden. Die Überbauungsordnung kann zudem im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

D)  Einsprachen

 

Wer im Sinne von Art. 35 oder Art. 60 Baugesetz, von Art. 61 Naturschutzgesetz oder von Art. 12 und 12b Natur- und Heimatschutzgesetz in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben sowie Lastenausgleichsbegehren anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz).

Lastenausgleichansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 Baugesetz).

Weitere Informationen.

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