2. Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Stöckackerstrasse 33 – Ladenwandweg
Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Stöckackerstrasse 33 – Ladenwandweg
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen der Überbauungsordnung Stöckackerstrasse 33 – Ladenwandweg mit den Plänen Nr. 1475/1 I und II und den dazugehörigen Überbauungsvorschriften vom 12. Dezember 2025, gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom
19. März 2026 bis 24. April 2026
zur öffentlichen Auflage.
Der Stadtrat von Bern hat die vom 21. August 2025 bis 19. September 2025 im koordinierten Verfahren öffentlich aufgelegte Überbauungsordnung am 12. März 2026 mit nachfolgenden Änderungen gegenüber der öffentlich aufgelegten Version beschlossen:
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mindestens 18 % des Wirkungsbereichs des zukünftigen Ladenwandwegs und abzüglich der Fläche unter dem Nationalstrassenviadukt sind als naturnahe Lebensräume auszugestalten und fachgerecht zu pflegen. Für die Bestimmung der Anrechenbarkeit ist der «Schlüssel zur Anrechenbarkeit» im «Biodiversitätskonzept der Stadt Bern 2025–2035» massgeblich (vgl. Anhang 2).
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Naturnahe Lebensräume – Schlüssel zur Anrechenbarkeit. Seiten 51–52 aus dem «Biodiversitätskonzept der Stadt Bern 2025–2035» vom Oktober 2024
Der Erläuterungs- und Raumplanungsbericht zur Planung sowie der dazugehörige Umweltbericht wurden entsprechend redaktionell angepasst.
Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00 / 13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr), im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, (Montag bis Freitag, 09.00–11.30 / 14.00–16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
Kontakt Stadtplanungsamt
031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch
Wer im Sinne von Artikel 35 oder Artikel 60 Baugesetz, von Artikel 61 Naturschutzgesetz oder der Artikel 12 und 12b Natur- und Heimatschutzgesetz in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen der Überbauungsordnung Stöckackerstrasse 33 – Ladenwandweg bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben sowie Lastenausgleichsbegehren anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz).
