Biber
Anfang des 19. Jahrhunderts galten Biber in der Schweiz als ausgerottet. Seit ihrer Wiederansieldung um 1950 haben sich die Biber jedoch wieder verbreitet. Im Kanton Bern hat sich die Biberpopulation von 2008 bis 2015 mehr als verdoppelt. Der Biber ist der grösste Landschaftsgestalter im Tierreich. Stadtgrün Bern setzt sich dafür ein, dass trotzdem keine Konflikte mit den Anwohnenden entstehen.
Aktuell: Ersatzbau für den Marzili-Biber
Seit dem Jahr 2012 wurde das Bueberseeli im unteren Teil des Marzilibads von einer Biberfamilie bewohnt. Nun muss es aufgrund baulicher Defizite saniert werden. Den Bibern wird einen Ersatzbau zur Verfügung gestellt.
Biber in Bern
Nach und nach besiedeln die Biber – ausgehend vom Seeland - alle möglichen Standorte entlang der Aare, so auch diejenigen in der Stadt Bern. Aktuell sind auf Gemeindegebiet sieben Reviere bekannt: Marzili/Elfenau, Thormannmätteli, Zehndermätteli, Halebrügg, Hasli, Eymatt und Riedbach.
Der Biber ist der grösste Landschaftsgestalter im Tierreich, indem er Dämme, Kanäle und Burgen errichtet und Bäume fällt. Damit beeinflusst er grossflächig und langfristig die Vegetation und den Wasserhaushalt. Seine Aktivitäten führen in und an den Gewässern zu einer grösseren Strukturvielfalt, zu einer höheren Dynamik und damit zu mehr Biodiversität. Eine Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten profitiert davon.
Die Stadt Bern unterstützt daher – wo möglich - die Anwesenheit des Bibers. Mit gezielten Massnahmen wollen wir Konflikte mit betroffenen Anwohnenden vermeiden oder vermindern. In unserem Biber-Merkblatt erfahren Sie mehr darüber.
Nationales Biber-Konzept
Weil Biber sehr stark in den Wasserhaushalt von Fliessgwässern eingreifen, versucht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den dabei entstehenden Konflikten zu begegnen. Auf der Webseite des BAFU können Sie sich über das Biber-Konzept informieren.
Rechtliche Grundlagen
Der Biber ist laut Jagdgesetz seit 1962 geschützt.
Nicht nur der Biber selbst ist geschützt, sondern auch sein Lebensraum und somit alle seine Bauten (Dämme, Burgen etc.). Dies wird insbesondere über das Natur- und Heimatschutzgesetz und dessen Verordnung geregelt.
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Titel |
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Merkblatt Biber (PDF, 3.8 MB) |