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Ermessen in der Sozialhilfe

Grundsätzlich wird in Gesetzen und Verordnungen geregelt, welche Leistungen staatliche Behörden erbringen dürfen bzw. erbringen müssen. Während beispielsweise bei den Sozialversicherungen die Leistungen in einer Vielzahl von Erlassen detailliert umschrieben werden, verfügen die Sozialdienste über einen erheblichen Ermessenspielraum bezüglich Art und Umfang der Hilfe.

Wesentlich - und durch den Individualisierungsgrundsatz (Art. 25 SHG) gesetzlich vorgeschrieben - ist, dass die Hilfe den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss. Das Sozialhilfegesetz, die Sozialhilfeverordnung und die SKOS-Richtlinien legen zwar verschiedene Leistungen (z. B. die Höhe des Grundbedarfs) fest, lassen aber für andere Leistungen (z. B. die SIL oder die Gewährung von Integrationszulagen) einen weiten Ermessenspielraum offen. Daran ändern auch die vorliegenden Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe (Regelungen gemäss Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz BKSE, Handbuch BKSE oder städtische Regelungen) nichts. Zwar sind die Regelungen gemäss den Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe im Normalfall anzuwenden. So kann eine rechtsgleiche und transparente Sozialhilfepraxis sichergestellt werden.

In Ausnahmefällen - wenn besondere Gründe vorliegen - darf und soll der Sozialdienst jedoch von den Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe abweichen. Wesentlich ist, dass diese Abweichungen sachlich gut begründet sind, die grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien (z. B. das Willkürverbot oder das Verhältnismässigkeitsprinzip) beachten und in den Akten schriftlich festgehalten werden. Ermessen ist kein Freipass für eine Unterstützungspraxis «nach Belieben». Ermessen eröffnet den Sozialdiensten aber Handlungsspielräume für sachgerechte Lösungen im Einzelfall.

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