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Was sind Rückerstattungen und Abrechnungen über bezogene Sozialhilfe?

Rückerstattungen

Die Sozialhilfe muss unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden. Das Outtake prüft die Rückerstattungsvoraussetzungen, erlässt wenn nötig entsprechende Verfügungen und führt das Inkasso.

Im kantonalen Sozialhilfegesetz (Art. 40) sind fünf Fälle vorgesehen, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen:

1. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben

Eine Rückerstattung wird nur dann verlangt, wenn sie zumutbar ist und nicht zu einer erneuten Bedürftigkeit führen würde. 

2. Wenn ein Vermögen realisiert werden kann

Personen, welche Sozialhilfe bei vorhandenem, aber nicht verwertbarem Vermögen (z.B. unverteilte Erbschaft) beziehen, sind verpflichtet, die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten, sobald das Vermögen realisiert bzw. verwertet werden kann.

3. Wenn Versicherungsleistungen nachträglich ausbezahlt werden

Muss jemand im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen Sozialhilfe beziehen, ist die für den gleichen Zeitraum rückwirkend ausgerichtete Sozialhilfe rückerstattungspflichtig. Der Sozialdienst verlangt in der Regel, dass rückwirkend ausbezahlte Versicherungsleistungen direkt an den Sozialdienst überwiesen werden. Diese werden dann mit der im gleichen Zeitraum ausbezahlten Sozialhilfe verrechnet.

4. Wenn die Bedürftigkeit grob selbstverschuldet ist

Die Bedürftigkeit ist beispielsweise grob selbstverschuldet, wenn jemand ohne zwingenden Grund seine Arbeitsstelle kündigt und arbeitslos wird.

5. Wenn die wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen wurde oder irrtümlich zu viel ausbezahlt wurde

Erhält eine Person mehr Leistungen der Sozialhilfe, als ihr rechtlich zustehen, muss sie den zu Unrecht bezogenen Betrag mit Zinsen zurückerstatten. Unter Umständen muss sie zudem mit einer Strafanzeige rechnen.

Abrechnungen über bezogene Sozialhilfe

Das Outtake erstellt Anträge und Abrechnungen zu Handen der Invalidenversicherung sowie im Bereich der Ergänzungsleistungen und fordert die bevorschussten Leistungen ein. Abrechnungen über die bezogene Sozialhilfe erstellt das Outtake auch im Zusammenhang mit Einbürgerungsgesuchen sowie für Klientinnen und Klienten, welche nicht mehr auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.

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