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Reglement über die Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser (Tagesstättenreglement; TAR)862.31 (Druckvorlage [PDF]) Systematisches Register 29. April 2004 (Stand: 3. August 2011) Reglement Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 71 Absatz 2
Buchstabe a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni
2001 – Artikel 11 Absatz 3, 16
Absatz 1 und 50 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember
1998 – Artikel 36 Absatz 1 der
Verordnung vom 4. Mai 2005 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement legt die Grundsätze zum Betrieb der städtischen Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser sowie derjenigen mit privater Trägerschaft, soweit sie von der Stadt mitfinanziert werden (Art. 3 Abs. 2), fest. 2 Es bestimmt die Ausgestaltung der Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen gemäss Absatz 1. 3
Für den Betrieb von Tagesschulen gilt das Reglement vom 30. März
2006 Art. 2 Begriffe 1 Unter Tagesstätten sind Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser zu verstehen. 2 Kindertagesstätten sind Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die in der Regel Kinder im Alter von 8 Wochen bis 6 Jahren betreuen. 3 Tagesstätten für Schulkinder sind Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die in der Regel Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren betreuen. 4 Kinderhäuser sind Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die in der Regel Kinder und Jugendliche im Alter von 8 Wochen bis 16 Jahren betreuen. Art. 3 Grundsatz 1 Die Stadt Bern betreibt Tagesstätten. 2
Der Betrieb von Tagesstätten kann auf Dritte übertragen werden. Es gilt
das Reglement für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den
Abschluss von Leistungsverträgen 3 Die Tagesstätten schliessen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten eine schriftliche Vereinbarung ab. Art. 4 Aufsicht Die zuständige Verwaltungsdirektion Art. 5 Qualität und Betreuung 1 Die Tagesstätten haben einen betreuerischen-pädagogischen Auftrag und erfüllen Qualitätsanforderungen, insbesondere bezüglich Betreuungsschlüssel, Ausbildungsanforderungen, Weiterbildung. 2 Der Auftrag und die Qualitätskriterien werden in der Verordnung über die Kindertagesstätten geregelt. 2. Abschnitt: Gebühren Art. 6 Gebührenpflicht Die Benutzung der Tagesstätten ist gebührenpflichtig. Art. 7 1 Die Gebühr richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern oder Erziehungsberechtigten (Art. 8), der Familiengrösse (Art. 9) und der vereinbarten Betreuungsdauer. Sie wird von der Tagesstättenleitung berechnet und festgelegt. 2 Die Ausgestaltung der Gebühr für die Betreuung und für das Mittagessen ist im Anhang geregelt. 3 Der Gemeinderat überprüft periodisch die im Anhang festgelegten Tarife und nimmt Anpassungen vor, die sich aufgrund der Preisentwicklung, kantonaler Vorgaben oder regionaler Abkommen ergeben. Art. 8 1 Das massgebende monatliche Einkommen umfasst a. den Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn; b. Ersatzeinkommen, Gratifikationen, Kinder- und
Sozialzulagen, Renten sowie Unterhaltsbeiträge, die eine Person bei Scheidung,
gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich oder die unter ihrer Obhut
stehenden Kinder erhält; c. Stipendien und andere Ausbildungsbeiträge, sofern sie total den Betrag von Fr. 2000.00 pro Jahr überschreiten; d. den Haushaltsbeitrag (Abs. 3). e. Einkünfte aus Vermögen sowie der auf einen Monat umgerechnete Anteil von fünf Prozent des Betrags, der ein steuerbares Vermögen von Fr. 100 000.00 übersteigt. 2 Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern sowie Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder nach fünfjährigem faktischem Zusammenleben sind den Ehepaaren gleichgestellt (Zusammenrechnung der massgebenden Einkommen). 3 Bei Wiederverheiratung eines geschiedenen Elternteils und bei Konkubinatspaaren mit nicht gemeinsamen Kindern während den ersten fünf Jahren des faktischen Zusammenlebens wird ein Haushaltsbeitrag des Partners bzw. der Partnerin von Fr. 800.00 als Einkommensbestandteil aufgerechnet. 4 Bei Selbständigerwerbenden wird an Stelle des Einkommens gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sowie des Vermögensertrags gemäss Absatz 1 Buchstabe e auf das steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlags von 20% abgestellt. 5 Bei unregelmässigem Einkommen wird auf den Durchschnittswert des letzten Jahres abgestellt. 6
Vom massgebenden Einkommen abzuziehen sind Unterhaltsbeiträge an
geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten sowie die
Unterhaltsbeiträge an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen
Obhut stehenden Kinder. 7 Sozialhilfeleistungen zählen nicht zum Einkommen. Art. 9 1 Unter der Familiengrösse ist die Anzahl im gleichen Haushalt lebender Personen (Eltern oder Erziehungsberechtigte und Kinder, denen gegenüber sie unterstützungspflichtig sind) zu verstehen, welche vom massgebenden Einkommen gemäss Artikel 8 leben. 2
Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, sofern
für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes
vom 21. Mai 2000 Art. 10 Meldepflicht 1
Eltern und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, der
Tagesstättenleitung die für die Bestimmung des massgebenden Einkommens und der
Familiengrösse erforderlichen Angaben gemäss den Artikeln 8 und 9 zu machen,
die nötigen Unterlagen vorzulegen sowie Änderungen ihrer Einkommens- oder
Familienverhältnisse spätestens einen Monat nach deren Eintritt zu
melden. 2 Die Tagesstättenleitung kann jederzeit Auskünfte und Unterlagen gemäss Absatz 1 verlangen. Art. 11 Gebührenanpassung Ändern sich die Einkommens- oder Familienverhältnisse
gemäss den Artikeln 8 und 9 Art. 12 Bei Verletzung der Meldepflicht gemäss Artikel 10 kann die Tagesstättenleitung die Aufnahme des Kindes verweigern oder nach Aufnahme der Betreuung, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist auflösen. Alternativ dazu kann sie den Maximaltarif verrechnen. Vorgeleistete Gebühren dürfen zur Deckung von Nachforderungen verrechnet werden. Art. 13 Gebührenreduktion 1 Abwesenheiten des Kindes führen grundsätzlich nicht zu einer Gebührenreduktion. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 14 Rechnungsstellung und Inkasso 1 Die Gebühren werden monatlich zum Voraus erhoben. 2 Sie werden mit der Rechnungsstellung fällig. 3
Die Inkassobestimmungen der Artikel 16 – 19, 21 und 22 des Reglements
vom 21. Mai 2000 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 16 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 30. April 1992 über die Gebührenerhebung für die Kinderkrippen und Tagesheime wird aufgehoben. Bern, 29. April 2004 Namens des Stadtrats
Margrit Stucki-Mäder
Jürg Stampfli Inkraftsetzung In
Kraft getreten am 1. März 2005 Änderungen
Anhang I. Grundsatz Die Gebühr berechnet sich nach dem Tarif für eine Betreuungsstunde (Stundentarif), welcher vom massgebenden Monatseinkommen der Eltern oder Erziehungsberechtigten abhängig ist (II.), einem allfälligen Familienrabatt (III.) und der vereinbarten Betreuungsdauer (IV.). Sie wird als Monatspauschale erhoben. II. Stundentarif 1. Eckwerte Der Stundentarif bewegt sich linear zwischen folgenden Eckwerten: a. 0.71 Franken b. 11.40 Franken 2. Formel für die Berechnung des Stundentarifs (Maximaltarif – Minimaltarif) / (maximales massgebendes
Monatseinkommen – III. Familienrabatt Übersteigt die Familiengrösse zwei Personen, reduziert sich
der gemäss Ziffer II. errechnete Stundentarif um 1.10 Franken IV. Betreuungsdauer 1. Kindertagesstätten 1.1 Monatspauschale bei Vollbetreuung Die Monatspauschale für eine Vollbetreuung geht unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsdauer grundsätzlich von 20 Betreuungstagen à 9 Stunden aus. 1.2 Mögliche Tagesmodule und der verrechnete Anteil an der Monatspauschale bei Vollbetreuung a. Halbtags ohne Mittagszeit: 10% der Monatspauschale bei Vollbetreuung b. Halbtags mit Mittagszeit: 15% der Monatspauschale bei Vollbetreuung c. Ganztags: 20% der Monatspauschale bei Vollbetreuung 1.3 Mindestbetreuungsdauer Die Mindestbetreuungsdauer beträgt 40%. 2. Tagesstätten für Schulkinder 2.1 Monatspauschale bei Vollbetreuung Die Monatspauschale für eine Vollbetreuung geht unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsdauer grundsätzlich von 20 Betreuungstagen à 7 Stunden aus. 2.2 Mögliche Betreuungsmodule und der verrechnete Anteil an der Monatspauschale bei Vollbetreuung a. 5 Tage (ganztags) : 100% der Monatspauschale bei Vollbetreuung b. 4 Tage (ganztags) : 80% der Monatspauschale bei Vollbetreuung c. 3 Tage (ganztags) : 60% der Monatspauschale bei Vollbetreuung 3. Kinderhäuser Für die Betreuung der Kinder von 8 Wochen bis 6 Jahren gilt IV Ziffer 1., für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen ab 6 bis 16 Jahren gilt IV Ziffer 2. V. Gebühr für das Mittagessen Die Kosten von 8 Franken
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