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Reglement über die Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser (Tagesstättenreglement; TAR)

862.31 (Druckvorlage [PDF])        Systematisches Register

29. April 2004 (Stand: 3. August 2011)

Reglement

über die Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser

(Tagesstättenreglement; TAR)

Der Stadtrat von Bern,

gestützt auf

–   Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2001 Sozialhilfegesetz (SHG); BSG 860.11;

–   Artikel 11 Absatz 3, 16 Absatz 1 und 50 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.12;

–   Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Mai 2005 ASIV; BSG 860.1133 über die Angebote zur sozialen Integration; geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 20064

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1  Gegenstand

1 Dieses Reglement legt die Grundsätze zum Betrieb der städtischen Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser sowie derjenigen mit privater Trägerschaft, soweit sie von der Stadt mitfinanziert werden (Art. 3 Abs. 2), fest.

2 Es bestimmt die Ausgestaltung der Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen gemäss Absatz 1.

3 Für den Betrieb von Tagesschulen gilt das Reglement vom 30. März 2006 Schulreglement (SR); SSSB 430.1015 über das Schulwesen geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 20116.

Art. 2  Begriffe

1 Unter Tagesstätten sind Kindertagesstätten, Tagesstätten für Schulkinder und Kinderhäuser zu verstehen.

2 Kindertagesstätten sind Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die in der Regel Kinder im Alter von 8 Wochen bis 6 Jahren betreuen.

3 Tagesstätten für Schulkinder sind Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die in der Regel Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren betreuen.

4 Kinderhäuser sind Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, die in der Regel Kinder und Jugendliche im Alter von 8 Wochen bis 16 Jahren betreuen.

Art. 3  Grundsatz

1 Die Stadt Bern betreibt Tagesstätten.

2 Der Betrieb von Tagesstätten kann auf Dritte übertragen werden. Es gilt das Reglement für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen Übertragungsreglement (UeR); SSSB
152.037.

3 Die Tagesstätten schliessen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten eine schriftliche Vereinbarung ab.

Art. 4  Aufsicht

Die zuständige Verwaltungsdirektion neu: Direktion8 führt die Aufsicht über die Tagesstätten.

Art. 5  Qualität und Betreuung

1 Die Tagesstätten haben einen betreuerischen-pädagogischen Auftrag und erfüllen Qualitätsanforderungen, insbesondere bezüglich Betreuungsschlüssel, Ausbildungsanforderungen, Weiterbildung.

2 Der Auftrag und die Qualitätskriterien werden in der Verordnung über die Kindertagesstätten geregelt.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 6  Gebührenpflicht

Die Benutzung der Tagesstätten ist gebührenpflichtig.

Art. 7 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1116/2006 vom 23. August 20069  Berechnung

1 Die Gebühr richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern oder Erziehungsberechtigten (Art. 8), der Familiengrösse (Art. 9) und der vereinbarten Betreuungsdauer. Sie wird von der Tagesstättenleitung berechnet und festgelegt.

2 Die Ausgestaltung der Gebühr für die Betreuung und für das Mittagessen ist im Anhang geregelt.

3 Der Gemeinderat überprüft periodisch die im Anhang festgelegten Tarife und nimmt Anpassungen vor, die sich aufgrund der Preisentwicklung, kantonaler Vorgaben oder regionaler Abkommen ergeben.

Art. 8 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1116/2006 vom 23. August 200610  Massgebendes Monatseinkommen

1 Das massgebende monatliche Einkommen umfasst

a.  den Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn;

b.  Ersatzeinkommen, Gratifikationen, Kinder- und Sozialzulagen, Renten sowie Unterhaltsbeiträge, die eine Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich oder die unter ihrer Obhut stehenden Kinder erhält; geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1459/2008 vom 17. September 200811

c.  Stipendien und andere Ausbildungsbeiträge, sofern sie total den Betrag von Fr. 2000.00 pro Jahr überschreiten;

d.  den Haushaltsbeitrag (Abs. 3).

e.  Einkünfte aus Vermögen sowie der auf einen Monat umgerechnete Anteil von fünf Prozent des Betrags, der ein steuerbares Vermögen von Fr. 100 000.00 übersteigt.

2 Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern sowie Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder nach fünfjährigem faktischem Zusammenleben sind den Ehepaaren gleichgestellt (Zusammenrechnung der massgebenden Einkommen).

3 Bei Wiederverheiratung eines geschiedenen Elternteils und bei Konkubinatspaaren mit nicht gemeinsamen Kindern während den ersten fünf Jahren des faktischen Zusammenlebens wird ein Haushaltsbeitrag des Partners bzw. der Partnerin von Fr. 800.00 als Einkommensbestandteil aufgerechnet.

4 Bei Selbständigerwerbenden wird an Stelle des Einkommens gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sowie des Vermögensertrags gemäss Absatz 1 Buchstabe e auf das steuerbare Einkommen zuzüglich eines Zuschlags von 20% abgestellt.

5 Bei unregelmässigem Einkommen wird auf den Durchschnittswert des letzten Jahres abgestellt.

6 Vom massgebenden Einkommen abzuziehen sind Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1459/2008 vom 17. September 200812

7 Sozialhilfeleistungen zählen nicht zum Einkommen.

Art. 9 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1116/2006 vom 23. August 200613  Familiengrösse

1 Unter der Familiengrösse ist die Anzahl im gleichen Haushalt lebender Personen (Eltern oder Erziehungsberechtigte und Kinder, denen gegenüber sie unterstützungspflichtig sind) zu verstehen, welche vom massgebenden Einkommen gemäss Artikel 8 leben.

2 Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, werden mitgezählt, sofern für sie der Kinderabzug gemäss Artikel 40 Absätze 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 StG; BSG 661.1114 zulässig ist. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1459/2008 vom 17.
September 200815

Art. 10  Meldepflicht

1 Eltern und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, der Tagesstättenleitung die für die Bestimmung des massgebenden Einkommens und der Familiengrösse erforderlichen Angaben gemäss den Artikeln 8 und 9 zu machen, die nötigen Unterlagen vorzulegen sowie Änderungen ihrer Einkommens- oder Familienverhältnisse spätestens einen Monat nach deren Eintritt zu melden. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23.
August 200616

2 Die Tagesstättenleitung kann jederzeit Auskünfte und Unterlagen gemäss Absatz 1 verlangen.

Art. 11  Gebührenanpassung

Ändern sich die Einkommens- oder Familienverhältnisse gemäss den Artikeln 8 und 9 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr.
1116/2006 vom 23. August 200617, ist die Gebühr ab dem nächstfolgenden Monat nach deren Eintritt angepasst an die neuen Verhältnisse geschuldet.

Art. 12 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss
Nr. 1116/2006 vom 23. August 200618  Verletzung der Meldepflicht

Bei Verletzung der Meldepflicht gemäss Artikel 10 kann die Tagesstättenleitung die Aufnahme des Kindes verweigern oder nach Aufnahme der Betreuung, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist auflösen. Alternativ dazu kann sie den Maximaltarif verrechnen. Vorgeleistete Gebühren dürfen zur Deckung von Nachforderungen verrechnet werden.

Art. 13  Gebührenreduktion

1 Abwesenheiten des Kindes führen grundsätzlich nicht zu einer Gebührenreduktion.

2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 14  Rechnungsstellung und Inkasso

1 Die Gebühren werden monatlich zum Voraus erhoben.

2 Sie werden mit der Rechnungsstellung fällig.

3 Die Inkassobestimmungen der Artikel 16 – 19, 21 und 22 des Reglements vom 21. Mai 2000 Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.1119 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern sind analog anwendbar.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15  Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 16  Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 17  Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 30. April 1992 über die Gebührenerhebung für die Kinderkrippen und Tagesheime wird aufgehoben.

Bern, 29. April 2004

Namens des Stadtrats


Die Präsidentin:

Margrit Stucki-Mäder


Der Ratssekretär:

Jürg Stampfli

Inkraftsetzung

In Kraft getreten am 1. März 2005 Gemeinderatsbeschluss Nr. 2007/2004 vom
15. Dezember 200420.

Änderungen

Datum der Änderung

Erlass
(Titel/SSSB-Nr.)

Geänderte Artikel

Inkrafttreten

23. August 2006

Tagesstättenreg-
lement / SSSB 862.31

Ingress, Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1–5, 9, 10 Abs. 1, 11, 12, Anhang

1. Januar 2007

17. September 2008

Tagesstättenreg-
lement / SSSB 862.31

8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 6, 9 Abs. 2, Anhang

1. Oktober 2008

1. Juli 2009

Tagesstättenreg-
lement / SSSB 862.31

Anhang

1. August 2009

6. Juli 2011

Tagesstättenreg-
lement / SSSB 862.31

1, Anhang

1. August 2011


Anhang

Die Gebühr für die Benutzung von Tagesstätten

I. Grundsatz

Die Gebühr berechnet sich nach dem Tarif für eine Betreuungsstunde (Stundentarif), welcher vom massgebenden Monatseinkommen der Eltern oder Erziehungsberechtigten abhängig ist (II.), einem allfälligen Familienrabatt (III.) und der vereinbarten Betreuungsdauer (IV.). Sie wird als Monatspauschale erhoben.

II. Stundentarif

1. Eckwerte

Der Stundentarif bewegt sich linear zwischen folgenden Eckwerten:

a.  0.71 Franken geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 201121 pro Betreuungsstunde bei einem massgebenden Monatseinkommen bis 3500 Franken (Minimaltarif);

b.  11.40 Franken geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 201122 pro Betreuungsstunde bei einem massgebenden Monatseinkommen ab 13 000 Franken (Maximaltarif).

2. Formel für die Berechnung des Stundentarifs

(Maximaltarif – Minimaltarif) / (maximales massgebendes Monatseinkommen –
minimales massgebendes Monatseinkommen) x (massgebendes Monatseinkommen – minimales massgebendes Monatseinkommen) + Minimaltarif – (Familienrabatt x [Familiengrösse – 2])

III. Familienrabatt

Übersteigt die Familiengrösse zwei Personen, reduziert sich der gemäss Ziffer II. errechnete Stundentarif um 1.10 Franken geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 201123 für jedes weitere Familienmitglied, wobei der Minimaltarif von 0.71 Franken geändert
gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 201124 pro Betreuungsstunde nicht unterschritten werden kann.

IV. Betreuungsdauer

1. Kindertagesstätten

1.1 Monatspauschale bei Vollbetreuung

Die Monatspauschale für eine Vollbetreuung geht unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsdauer grundsätzlich von 20 Betreuungstagen à 9 Stunden aus.

1.2 Mögliche Tagesmodule und der verrechnete Anteil an der Monatspauschale bei Vollbetreuung

a.  Halbtags ohne Mittagszeit: 10% der Monatspauschale bei Vollbetreuung

b.  Halbtags mit Mittagszeit: 15% der Monatspauschale bei Vollbetreuung

c.  Ganztags: 20% der Monatspauschale bei Vollbetreuung

1.3 Mindestbetreuungsdauer

Die Mindestbetreuungsdauer beträgt 40%.
Die zuständige Verwaltungsdirektion kann Ausnahmen bewilligen.

2. Tagesstätten für Schulkinder

2.1 Monatspauschale bei Vollbetreuung

Die Monatspauschale für eine Vollbetreuung geht unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsdauer grundsätzlich von 20 Betreuungstagen à 7 Stunden aus.

2.2 Mögliche Betreuungsmodule und der verrechnete Anteil an der Monatspauschale bei Vollbetreuung

a.  5 Tage (ganztags) : 100% der Monatspauschale bei Vollbetreuung

b.  4 Tage (ganztags) : 80% der Monatspauschale bei Vollbetreuung

c.  3 Tage (ganztags) : 60% der Monatspauschale bei Vollbetreuung

3. Kinderhäuser

Für die Betreuung der Kinder von 8 Wochen bis 6 Jahren gilt IV Ziffer 1., für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen ab 6 bis 16 Jahren gilt IV Ziffer 2.

V. Gebühr für das Mittagessen

Die Kosten von 8 Franken geändert gemäss
Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 201125 pro Kind und Tag je vereinbartes Mittagessen sind im Tarif für die Betreuung nicht enthalten und sind von den Eltern oder Erziehungsberechtigten zusätzlich geschuldet.

 


Fussnoten

1. Sozialhilfegesetz (SHG); BSG 860.1
2. Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.1
3. ASIV; BSG 860.113
4. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
5. Schulreglement (SR); SSSB 430.101
6. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 2011
7. Übertragungsreglement (UeR); SSSB 152.03
8. neu: Direktion
9. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
10. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
11. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1459/2008 vom 17. September 2008
12. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1459/2008 vom 17. September 2008
13. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
14. StG; BSG 661.11
15. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1459/2008 vom 17. September 2008
16. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
17. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
18. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1116/2006 vom 23. August 2006
19. Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11
20. Gemeinderatsbeschluss Nr. 2007/2004 vom 15. Dezember 2004
21. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 2011
22. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 2011
23. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 2011
24. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 2011
25. geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1008/2011 vom 6. Juli 2011