Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Riedbachstrasse 8, 9, 10 und 12

Koordinierte öffentliche Auflage Überbauungsordnung Riedbachstrasse 8, 9, 10 und 12 und Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Überbauungsordnung Riedbachstrasse 8, 9, 10 und 12 mit den Plänen Nr. 1484/1 I bis V und den dazugehörigen Überbauungsvorschriften vom 18. September 2025 sowie die Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze vom 20. bzw. 26. November 2025 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

8. Januar 2026 bis 6. Februar 2026

zur öffentlichen Auflage.

An der Riedbachstrasse 8, 9, 10 und 12, auf dem Areal des heutigen Zentrums Bethlehem, soll eine dichte Überbauung mit vielfältigen Nutzungen wie Wohnen, Arbeiten und Einkaufen entstehen mit Raum für ca. 550 Einwohner*innen und ca. 300 Erwerbstätige. Das geplante Richtprojekt sieht vor, dass eine nutzungsdurchmischte Überbauung mit Wohnungen, verschiedenen Einkaufs- und Gewerbeflächen sowie attraktiven Aussen- und Grünräumen entsteht. Mit der Überbauungsordnung werden die planungsrechtlichen Grundlagen für diese zukunftsgerichtete, nutzungsdurchmischte Zentrumsüberbauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Brünnen- und Tscharnergut geschaffen. Die öffentliche Auflage wird im koordinierten Verfahren durchgeführt, sodass mit der Genehmigung der Planung auch Ausnahmebewilligungen für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze vorliegen.

Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr), im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 (Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

Kontakt Stadtplanungsamt

+41 31 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

Wer im Sinne von Artikel 35 oder Artikel 60 Baugesetz, von Artikel 61 Naturschutzgesetz oder von Artikel 12 und 12b Natur- und Heimatschutzgesetz in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

Fusszeile